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Die Versicherung muss den Bike-Unfall genauer anschauen

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Es sollte ein sportlischer Ausflug mit zwei Kollegen auf den Gurten bei Köniz werden. Doch die 28-jährige Frau rutschte mit ihrem Fahrrad auf dem Biker-Trail aus – und stürzte gegen einen Baum. Sie erlitt zahlreiche Knochen- und Rippenbrüche und war drei Wochen lang arbeitsunfähig. Danach arbeitete sie noch einen Monat halbtags, bevor sie wieder voll arbeiten konnte.

Ihre Unfallversicherung will nur die Hälfte der Gesundheitskosten übernehmen: Down­hill-Biken stelle ein absolutes Wagnis dar. Bei Nichtberufsun­fällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, kann die Versicherung die Leistungen um die Hälfte kürzen oder in besonders schweren Fällen gar verweigern.

Die Bikerin wehrte sich gegen diesen Entscheid und ging vor das Freiburger Kantonsgericht. Bei der Strecke am Gurten handle es sich nicht um eine Downhill-Strecke, sondern um eine Funcross-Strecke. Sie kenne die Strecke und sei kein Risiko eingegangen. Wie üblich habe sie die Sprünge umfahren und sei die Strecke wie einen Singletrail gefahren. Der Sturz habe sich nicht an einem künstlichen Hindernis, sondern in einer normalen Kurve ereignet; vermutlich sei ihr das Vorderrad weggerutscht. Dabei sei sie gegen einen Baum gestürzt. Dies hätte ihr auch auf einem Weg entlang der Aare passieren können, argumentierte die Frau.

Das Freiburger Kantonsgericht geht in seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil der Frage nach, ob die Bikestrecke auf dem Gurten als Downhill-Strecke eingestuft werden muss. Denn nach der Rechtsprechung gelten etwa Auto-Bergrennen, Motocross-Rennen, Motorradrennen und Boxwettkämpfe als Wagnisse. Der Unfallversicherer Suva führt als weitere Beispiele Speedflying, Base-Jumping und Downhill-Bike-Rennen an. Bei diesen Sportarten besteht eine sehr hohe Verletzungsgefahr.

Das Kantonsgericht präzisiert in seinem Urteil, die Suva stufe Downhill-Biking nicht generell als Wagnis an; sondern nur Rennen und Trainings auf den Rennstrecken. Das Bundesgericht habe sich noch nie zu Downhill-Biken geäussert. Der Gurtentrail sei keine Rennstrecke. «Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein absolutes Wagnis eingegangen ist», schreibt das Gericht.

Die Versicherung habe es zudem unterlassen, die Umstände des Unfalls näher zu untersuchen. So sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, wo sich der Unfall ereignet habe. Die Versicherung habe nicht geprüft, ob die Frau sich derart schwer verletzt habe, weil sie zu schnell unterwegs gewesen sei – oder ob die Verletzungen auch bei angemessenem Tempo bei einem Sturz in einen Baum verursacht werden könnten. «Zusammenfassend genügen die vorhandenen Unterlagen nicht, um abschliessend über den Fall zu entscheiden», schreibt das Gericht. Es weist den Fall für weitere Abklärungen an die Versicherung zurück. Diese muss zudem die Anwaltskosten der verunfallten Frau tragen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 605 2016 196

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