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Polizei durfte Auto eines Rasers beschlagnahmen

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Im Oktober sah eine Patrouille der Kantonspolizei in einer Donnerstagnacht kurz vor 2 Uhr ein Auto, das mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Die Polizisten schalteten das Blaulicht ein und nahmen die Verfolgung auf. Obwohl sie den Schriftzug «Stopp Polizei» aufleuchten liessen, hielt der Lenker nicht an. Er fuhr mit so hoher Geschwindigkeit weiter, dass die Polizeipatrouille es aufgab, ihn weiter zu verfolgen – es war schlicht zu gefährlich. Sie stattete dem Mann jedoch noch in der gleichen Nacht einen Besuch zu Hause ab und nahm ihn mit auf den Polizeiposten. Dabei nahm die Polizei dem Mann provisorisch den Fahrausweis ab und stellte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft sein Auto sicher.

Der Mann wehrte sich dagegen, dass sein Sportwagen, der mit 355 Pferdestärken aufwartet, beschlagnahmt wurde: Die Verfügung enthalte keinen Grund, weswegen das Auto als Beweismittel gebraucht werde. Auch sei nicht ersichtlich, wie schnell er gefahren sein soll. In der Verfügung stehe nur, dass die Polizei «mit einer Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern» gefahren sei. Unterdessen habe er seinen Fahrausweis zurückerhalten.

Das Kantonsgericht schreibt in seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil jedoch, die Staatsanwaltschaft nenne sehr wohl Beschlagnahmegründe: Der Mann sei zu schnell gefahren und habe damit die Sicherheit anderer gefährdet. Das sei zumindest eine grobe Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft spreche explizit von einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem nehme sie Bezug auf den Gesetzesartikel, der vorsehe, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind.

Der Lenker hatte argumentiert, es gebe keinen konkreten Tatvorwurf und damit keinen Tatverdacht gegen ihn, da keine konkrete Tempoübertretung genannt wurde. Das Gericht lässt dieses Argument nicht gelten: In den Einvernahmen sei ihm klar gesagt worden, dass er qualifiziert grob die Verkehrsregeln verletzt habe – er sei also mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontiert worden. Das gelte auch, wenn die Geschwindigkeit nicht genau beziffert wurde. Aus all diesen Gründen sei die Beschlagnahme verhältnismässig.

Der Sachrichter entscheidet

Ob das Fahrzeug später eingezogen werde, liege im Ermessen des Sachrichters: Komme sein Fall vor Gericht, sei es an diesem Richter, zu entscheiden, ob er das Fahrzeug zurückerhalte. Dieser müsse prüfen, ob er dem Fahrer eine günstige Prognose erstellen könne. Dafür spreche, dass er bisher einen einwandfreien Leumund habe. Dagegen spreche die Leistungsstärke des sportlichen Fahrzeugs und seine Einstellung zur Geschwindigkeit. Das Kantonsgericht weist deshalb den Rekurs ab und überträgt dem Autolenker die Verfahrenskosten von 600 Franken.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2017 285

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