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Spanier wird nach 55 Jahren ausgewiesen

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Sein ganzes Leben hat er in der Schweiz verbracht: 1962 wurde er hier geboren, hat die Schulen absolviert und ist ins Berufsleben eingestiegen. Doch nun, mit 55 Jahren, muss der Spanier das Land verlassen. Dies, weil er immer wieder vor Gericht stand: als 17-Jähriger wegen leichter Körperverletzung, später unzählige Male unter anderem wegen Diebstahl, Drogendelikten, Sachbeschädigung, Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung, Gewalt gegen Beamte, Drohungen und Veruntreuung.

Der Mann hatte vorübergehende eine Invalidenrente erhalten, dann wieder den Weg ins Berufsleben gefunden. Seit 2012 lebt er erneut von der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe.

Das Freiburgische Amt für Bevölkerung und Migration hatte dem Mann bereits 1979 und 1980 erstmals angedroht, dass er des Landes verwiesen werden könnte. Später hat ihn das Amt noch drei Mal verwarnt. 2015 hat es ihm dann eine letzte Verwarnung zugestellt. Damals wurde der Mann auch unter Vormundschaft gestellt, und er durfte seinen Sohn nicht mehr besuchen.

Im Januar 2016 hat das Amt für Bevölkerung und Migration dem Spanier die Niederlassungsbewilligung entzogen und ihn des Landes verwiesen. Er sei drei Mal zu langen Haftstrafen verurteilt worden und sei auch danach noch oft strafrechtlich verurteilt worden. Er sei zwar in der Schweiz geboren, sei aber schlecht integriert.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid. Das Freiburger Kantonsgericht stützte aber die Ausweisung. Der Spanier habe seine kriminelle Laufbahn schon als Minderjähriger aufgenommen. 31 Mal sei er insgesamt verurteilt worden, zu insgesamt zehneinhalb Jahre Haftstrafe – mit und ohne Bewährung. Er sei immer wieder rückfällig geworden und stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. «Die ausgesprochenen Strafen scheinen keine abschreckende Wirkung zu haben.» Er sei auch mehrmals gewarnt worden, dass er des Landes verwiesen werden könnte. Trotzdem habe er sich nicht der Schweizer Gesetzgebung angepasst.

Das Kantonsgericht anerkennt, dass der Mann sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und nie in Spanien gelebt hat. Zudem lebt sein 17-jähriger Sohn in der Schweiz. Das Gericht relativiert aber den Bezug des Mannes zur Schweiz: Er sei beruflich nicht integriert und habe kein Besuchsrecht bei seinem Sohn mehr – er darf sich ihm auch nicht mehr nähern. Das öffentliche Interesse wiege daher stärker als das persönliche Interesse des Mannes.

Auch die Krankheiten, die der Mann aufführt, sieht das Gericht nicht als Hinderungsgrund für eine Ausweisung: Chronische Hepatitis, das Aufmerksamkeitsdefizit und die Hyperaktivitätsstörung könnten auch in Spanien behandelt werden. Der Landesverweis sei darum rechtens.

Der Spanier wehrt sich gegen seine Ausweisung: Er hat den Fall vor das Bundesgericht gezogen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2016 39

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