Das Bundesstrafgericht hat ein Verfahren gegen die Freiburger Kantonalbank (FKB) infolge Verjährung eingestellt. Das Eidgenössische Finanzdepartement hatte der Bank vorgeworfen, gegen die Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz verstossen zu haben. Konkret wurde der Freiburger Kantonalbank vorgeworfen, dass sie die Meldestelle für Geldwäscherei im Jahr 2010 nicht unverzüglich über eine suspekte Überweisung von 190 000 Euro auf eines ihrer Konten informiert hatte.
Die Kantonalbank hatte zwei Tage nach der Einzahlung von der überweisenden Bank in Paris die Meldung erhalten, dass das Geld aus einer betrügerischen Quelle stamme. Die französische Bank verlangte deshalb die Rücksendung des Betrags.
Trotz dieser Meldung und der gleich nach Eingang erfolgten Überweisung des Geldes auf verschiedene Konten wandte sich die Freiburger Kantonalbank nicht an die Meldestelle für Geldwäscherei. Auch die Anweisung eines Treuhänders, von der überwiesenen Summe 80 000 Euro in bar für ihn bereitzustellen, meldete die Bank nicht.
Noch nicht rechtskräftig
Erstinstanzlich hatte das Eidgenössische Finanzdepartement die Bank im Juni dieses Jahres im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu einer Busse von 8000 Franken verurteilt. Vor das Bundesstrafgericht gelangte der Fall, weil die Freiburger Kantonalbank eine Beurteilung durch ein Gericht verlangte.
Das am Donnerstag eröffnete Gerichtsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.