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Er hat das Beweismittel verschluckt

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Und da war der Zahn weg: Ein Deutschfreiburger hat vor zwei Jahren zum Frühstück Walliserbrot–ohne Nüsse–gegessen. Bei einem Bissen spürte er «ein Knirschen, und dann war der Zahnteil schon abgespalten respektive blieb noch leicht am Zahn dran». So jedenfalls beschrieb er den Vorfall auf dem Formular seiner Unfallversicherung.

Diese jedoch lehnte jegliche Leistungspflicht ab: Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfall ausgegangen werden. Der ungewöhnliche Faktor–ein Fremdkörper–fehle. Der Mann argumentierte, er habe den Fremdkörper reflexartig hinuntergeschluckt; das dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Er zog den Fall vor das Freiburger Kantonsgericht. Dieses hat den 48-Jährigen nun abblitzen lassen.

Schrotkugel im Wildbraten

In seinem kürzlich veröffentlichten Entscheid führt das Kantonsgericht auf, was ein Unfall ist: «Die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.» Dabei sei nicht die Wirkung des Faktors ungewöhnlich, sondern der Faktor selber. Ein Muschelstück auf einer Pizza sei ebenso wenig ungewöhnlich wie Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, ein Stein in der gedörrten Zwetschge im Studentenfutter, der Stein im Kirschkuchen oder die Schrotkugel im Wildbraten, führte das Gericht zur Illustrierung aus.

Alleine aus dem Umstand, dass ein Zahn abgebrochen sei, könne nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden, schreibt das Kantonsgericht. Zwar sei die Sichtweise des Beschwerdeführers «durchaus nachvollziehbar und verständlich». Dennoch genüge die Vermutung alleine, dass der Zahnschaden durch einen Fremdkörper verursacht worden sei, eben gerade nicht für die Bejahung eines ungewöhnlichen Faktors. Es liege keine detaillierte Beschreibung eines Fremdkörpers vor–damit könne auch nicht beurteilt werden, worum es sich beim Fremdkörper handle und ob er ungewöhnlich sei. Kurz: Die Unfallversicherung muss für den Zahnschaden nicht aufkommen. njb

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