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Die juristische Beurteilung des «Falls Schmitten» findet kein Ende

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 Zehn Jahre liegt der «Fall Schmitten» zurück. Und noch immer läuft seine juristische Beurteilung. Das Bundesgericht in Lausanne hat den Fall nun zum dritten Mal zur Neubeurteilung an den Freiburger Strafappellationshof zurückgeschickt.

2005 nahm alles seinen Anfang. Damals sollen acht junge Männer mit einer 17-jährigen Frau gegen deren Willen eine «Gang Bang» veranstaltet haben. Einige der in dieser Sache ergangenen Urteile sind unterdessen rechtskräftig. Bei einem der mutmasslichen Täter bestätigte das Kantonsgericht 2009 die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Ihm werden vollendete Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gegenüber der 17-Jährigen zur Last gelegt. Zudem wurde er wegen Förderung der Prostitution und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt.

Das Bundesgericht hatte Ende 2010 das erste Mal in dieser Sache zu entscheiden. Es hiess eine Beschwerde des Mannes gut und wies den Fall zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese bestätigte die Schuldsprüche, sprach den Mann aber vom Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung frei. Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Wiederum zog der mutmassliche Täter vor Bundesgericht, das die Beschwerde diesmal aus formellen Gründen guthiess und ein zweites Mal zurückwies. Als korrekt erachtete das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

Zwei Beschwerden

Zum bereits dritten Mal mussten die Freiburger Richter den Fall beurteilen und sprachen den Mann bezüglich der zehn Jahre zurückliegenden Geschehnisse frei. Im Gegensatz zum vorherigen Urteil und wegen einer völlig neuen Auslegung und Würdigung der Beweise kamen sie zum Schluss, dass die Aussagen der jungen Frau nicht glaubwürdig seien (die FN berichteten). Dieses Mal zogen die Staatsanwaltschaft und das Opfer den Fall weiter. Wie das Bundesgericht nun festhält, verstiess die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung gegen Bundesrecht. sda/ak

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