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«Gewisse Sondernormen gelten»

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Der Entscheid, eine Pastoralassistentin wegen ihres Privatlebens zu entlassen, überrascht René Pahud de Mortanges. Der Professor für Kirchenrecht an der Universität Freiburg hält diese Praxis in der Schweiz für unüblich. Kürzlich wurde publik, dass der Walliser Bischof Jean-Marie Lovey eine Frau entlassen hatte, weil sie eine Beziehung zu einem Mann hat, der in der Scheidung ist. «Der Vorfall überrascht mich, weil es in der katholischen Kirche eher unüblich ist, dass sich kirchliche Vorgesetzte in das Privatleben ihrer Mitarbeiter einmischen», sagte René Pahud de Mortanges gegenüber Schweizer Radio SRF. Das sei doch «eher selten».

Die Frage, ob die Kündigung missbräuchlich ist, müsse differenziert betrachtet werden: Es gelte etwa die Frage zu klären, ob die Frau eine «Missio canonica», also eine kirchliche Beauftragung, hatte. «Hat sie sich in dieser Beauftragung zu einem Privatleben gemäss den Normen der katholischen Kirche verpflichtet?» In diesem Fall wäre die Kündigung wohl nicht missbräuchlich, so der Kirchenrechtsprofessor. Anders als im Fall des Pfarrers Franz Sabo im Baselbieter Röschenz, wo sich die örtliche Kirchgemeinde gegen die Kündigung durch den Bischof gesträubt hatte, wurde die Kündigung laut SRF dieses Mal offenbar von der Pfarrei ausgesprochen, nachdem Bischof Lovey der Pastoralassistentin das Mandat entzogen hatte.

Keine Wiedereinstellung

Die Pastoralassistentin kann sich laut Pahud de Mortanges nun an ein staatliches Gericht wenden. Dieses würde prüfen, ob man bei der Anwendung des privatrechtlichen Arbeitsrechts auch die kirchlichen Besonderheiten berücksichtigen müsse. Falls diese keine Rolle spielten, könnte die Pastoralassistentin wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung bekommen. Zu einer Wiedereinstellung komme es nicht, weil das Privatrecht lediglich eine Entschädigungspflicht vorsehe.

Wenn man für die Kirche arbeite, so müsse man sich bewusst sein, «dass dann auch gewisse Sondernormen für das Privatleben gelten», sagt der Freiburger Professor. Ob diese vom Bischof dann wirklich durchgesetzt würden, und ob sie im Streitfall auch durch staatliche Gerichte gestützt würden, sei allerdings nicht ganz klar. Denn in der Schweiz gebe es bisher sehr wenig solche Fälle. «Dadurch weiss man nicht so recht, wie die klare Linie der Rechtsprechung wäre.» In Deutschland kämen solche Fälle häufiger vor. Hier gebe es eine klare Tendenz, «kirchliche Besonderheiten zu schützen».

Im «Fall Röschenz» gab es im vor einigen Jahren eine Auseinandersetzung zwischen einem Bischof und einem Priester, der von der Kirchgemeinde unterstützt wurde: Obschon der damalige Bischof Kurt Koch 2005 dem früheren Pfarr­administrator von Röschenz, Franz Sabo, die «Missio canonica» entzogen hatte, weigerte sich die Kirchgemeinde, den Anstellungsvertrag aufzulösen. Das Baselbieter Kantonsgericht gab der Kirchgemeinde schliesslich recht.

kath.ch

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