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Kantonsgericht verringert die Strafen nicht

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Im November 2012 brannten im Hafen von Cheyres vier Boote. Drei Jahre später verurteilte das Strafgericht des Seebezirks zwei Männer: Der 49-Jährige, der das Feuer gelegt hatte, erhielt eine elfmonatige Haftstrafe; weitere elf Monate kamen als bedingte Strafe dazu, mit einer Bewährungsfrist von vier Jahren. Den 40-Jährigen, der ihn angestiftet hatte, das Feuer zu legen, verurteilte das Gericht zu drei Jahren Gefängnis. Ihm hatte das eine abgebrannte Boot gehört, und er hatte sich durch einen Versicherungsbetrug eines anderen Bootsbesitzer einen finanziellen Vorteil versprochen. Beide Männer zogen das Urteil vor das Kantonsgericht (die FN berichteten).

Gestern nun gab das Kantonsgericht sein Urteil bekannt. Und es bestätigt die Ansicht der Erstinstanz: Der 40-jährige Angeklagte habe den 49-jährigen dazu überredet, das Feuer zu legen. «Er hat ihn rund zwei Wochen vor der Tat angesprochen, ob er für 10 000 Franken sowie ein Auto sein Schiff anzünden würde.» Er habe dem Mann auch erklärt, wann welche Boote brennen sollten. Für die Tat habe er ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und den Brandbeschleuniger finanziert. Der Anstifter habe in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten gesteckt: Der Bootsplatz sei ihm gekündigt worden, und er habe die Frist für die Räumung des Bootes verpasst. «Er wusste nach eigenen Angaben nicht mehr weiter», so das Gericht unter Präsident Adrian Urwyler in den schriftlichen Urteilserwägungen.

Die Höhe der Strafe bemesse sich nach dem Verschulden, «und dieses wiegt schwer». Der Anstifter habe aus geringfügigem Anlass einen Sachschaden von über einer Million Franken geplant und veranlasst. Brandstiftung werde mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren bestraft. «Allein für diese Tat erscheint eine Freiheitsstrafe zwischen 24 und 30 Monaten angemessen.» Der Mann wurde auch wegen mehrfachem Betrug, mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung, Pornografie sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt. Zwar hiess das Gericht die Berufung des Mannes in drei Punkten gut. Trotzdem schien es dem Gericht angesichts all dieser Delikte angemessen, die Strafe um zwölf Monate zu verlängern. Das Verschlechterungsverbot verbiete es jedoch, eine strengere Strafe auszusprechen als die Vorinstanz. Deshalb bleibe das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon muss der Verurteilte 24 Monate absitzen; zwölf Monate sind auf Bewährung.

Der Mann, der das Feuer gelegt hat, beanstandete einzig das Strafmass von 22 Monaten. Zu Unrecht, befindet das Gericht: Allein die schwerste Straftat, die Brandstiftung, «die er einzig aus finanziellen Gründen begangen hat und welche einen Sachschaden von über einer Million Franken verursachte», rechtfertige eine Strafe in dieser Grössenordnung. Zudem sei er unter anderem wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Unterlassen der Buchführung und Zechprellerei verurteilt worden. Auch hier betonte das Gericht, dass es keine strengere Strafe als die Vorinstanz aussprechen dürfe und darum die Freiheitsstrafe von 22 Monaten belasse.

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