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22 Monate bedingt für Kokainhandel

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In einem Zeitraum von acht Jahren verkaufte eine heute 53-Jährige aus Bern insgesamt ein halbes Kilogramm Kokain im Auftrag ihres Ex-Freundes. Dafür musste sie sich gestern vor dem Bezirksgericht See verantworten. Obschon die Beschuldigte im Kanton Bern wohnt und die ihr vorgeworfenen Delikte dort beging, wurde der Fall aufgrund des Zusammenhangs mit einem anderen Fall – nämlich dem des Ex-Freundes – im Kanton Freiburg verhandelt.

Staatsanwalt Markus Julmy forderte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten in Verbindung mit einer Busse. «Es gibt Gründe, das Strafmass hier nicht zu hoch anzusetzen», so der Staatsanwalt. Julmy trug in seinem Plädoyer der schwierigen Lebenssituation der Angeklagten sowie dem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ex-Freund Rechnung.

In dieselbe Richtung ging Michèle Stritt, die Verteidigerin der Angeklagten. Sie erinnerte daran, dass ihre Mandantin es von Beginn weg schwer hatte: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt missglückte, die Ehe mit einem gewalttätigen Mann scheiterte und trieb die Beschuldigte in die Abhängigkeit von Drogen und Alkohol. Später litt sie an Depressionen und einer Persönlichkeitsstörung. Im Jahr 2015 erging ein Urteil eines Berner Gerichts wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tierquälerei, Geldwäsche sowie Gehilfenschaft zu einem Raub. Bei letztgenanntem Delikt handelte es sich um einen Banküberfall, an dem die ­Angeklagte als Fahrerin beteiligt war.

Reine Gefälligkeitsdelikte

Vor dem Bezirksgericht in Murten beteuerte sie, das sowohl ihre Gehilfenschaft am Raub sowie die Tätigkeit als Drogenkurierin reine Gefälligkeitsdelikte waren. Sie sei in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Ex-Freund gestanden und habe dessen Bitten nicht ausschlagen können. Dass sie für ihre Tätigkeit nie eine Gegenleistung erhielt, beweise dies. «Meine Mandantin ist eine äusserst hilfsbereite, aber auch leicht beeinflussbare Person», sagte Verteidigerin Michèle Stritt. Sie zweifelte die Schuldfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihres psychischen Zustands an und for­derte das Gericht auf, nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» einen Freispruch zu sprechen.

Dieser Argumentation folgte das fünfköpfige Richtergremium unter dem Vorsitz von Peter Stoller nicht. Es wies den Antrag der Verteidigung zum Einholen eines psychiatrischen Gutachtens ab und bejahte die Schuldfähigkeit der Angeklagten. Gerichtspräsident Peter Stoller sah den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt und verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse. Die Probezeit beträgt fünf Jahre und ist mit einer Bewährungshilfe kombiniert. Das bedingte bernische Urteil für die Gehilfenschaft zum Bankraub von 2015 widerriefen die Strafrichter nicht, verlängerten aber die Probezeit ebenfalls auf fünf Jahre. In der Urteilsbegründung würdigte Peter Stoller die untergeordnete Stellung der Angeklagten, ihre psychische Situation und das kooperative Verhalten vor Gericht. «Insgesamt ist wenig kriminelle Energie vorhanden, was eine bedingte Strafe rechtfertigt», so Gerichtspräsident Stoller.

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