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Ab jetzt gilt das Öffentlichkeitsprinzip

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Autor: Nicole Jegerlehner

Bisher galt im Kanton Freiburg die Geheimhaltung: Die Dokumente der Kantons- und Gemeindebehörden waren nicht öffentlich. Mit dem neuen Jahr hat sich dies geändert: Nun gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Zwar kannte der Kanton Freiburg bereits eine aktive Informationspolitik. Nun müssen aber auch die Gemeinden von sich aus die Bevölkerung über Entscheide informieren. Und wer will, kann die Einsicht in ein bestimmtes Dokument verlangen – sei es in das Protokoll der Gemeindeversammlung, in den Beschluss des Gemeinderats zu einem Landverkauf oder in die Studie zu einem Bauprojekt, die in der Schublade verschwunden ist.

Formulare sind bereit

Wer Einsicht verlangt, muss angeben können, welches Dokument er sucht – er kann also nicht einfach ins Blaue hinaus nach einer vermutlich erstellten Studie fragen. Auf der Internetseite der Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz liegen Formulare und Briefvorlagen bereit, die für eine Anfrage genutzt werden können. «So wird klar, welche Informationen nötig sind, um ein Gesuch zu stellen», sagt Annette Zunzer.

Sie arbeitet seit September als Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz. In dieser Zeit hat sie die Strukturen aufgebaut, damit das Öffentlichkeitsprinzip umgesetzt werden kann – unter anderem eben auch die Internetseite, die noch ständig am Wachsen ist. Und sie hat, zusammen mit der Staatskanzlei, Gemeindeschreiber und Syndics über das neue Gesetz und seine Folgen informiert (siehe auch Kasten links).

Die Ausnahmen

Ganz transparent wird die Verwaltung auch mit dem neuen Gesetz nicht: Sind übergeordnete Interessen im Spiel, kann die Einsicht in ein Dokument verweigert werden. Und hat es Informationen über Drittpersonen drin, werden diese unter Umständen geschwärzt – oder die Einsicht wird gänzlich verwehrt. Grundsätzlich ausgenommen vom Öffentlichkeitsprinzip sind Dokumente über Zivil-, Straf-, Verwaltungsjustiz- und Schiedsverfahren.

Auch die Sitzungsprotokolle von Gemeinderäten bleiben weiterhin geheim. Im Grossen Rat hatte sich die Ansicht durchgesetzt, dass die Dorf- und Stadtregierungen bei ihrer Entscheidungsfindung möglichst offen diskutieren können müssen – ohne Angst vor einer Veröffentlichung der Protokolle. Wenn aber ein Gemeinderat dies einstimmig beschliesst, kann er seine Protokolle teilweise oder ganz als öffentlich zugänglich erklären.

Die Einsicht in ein Dokument ist gratis; die Behörde kann aber eine Gebühr für Kopien verlangen – oder wenn der Aufwand sehr gross war. Weisen ein Amt oder eine Direktion das Gesuch um die Einsicht in ein Dokument ab, kann sich der Gesuchsteller an Annette Zunzer wenden. Die Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz wird versuchen, zwischen den beiden Parteien zu schlichten und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zunzer kann der Behörde eine Empfehlung für eine Einsicht abgeben; eine Einsicht anordnen kann sie aber nicht.

Kommt die Behörde dem Gesuch immer noch nicht nach, kann der Gesuchsteller einen Rekurs einlegen. Ist er im Streit mit einer der kantonalen Direktionen, muss er sich ans Kantonsgericht wenden. Bei einem Zwist mit Gemeindebehörden ist der Oberamtmann zuständig.

Keine Ferien

Annette Zunzer hat in diesen Tagen keine Ferien. «Ich bin bereit für die ersten Gesuche», sagt sie und lacht. Sie ist gespannt, wie viele Einsichtsgesuche eingehen werden. Gleichzeitig ist klar, dass im Januar nicht viele Gesuche kommen: Erst Dokumente, die ab dem 1. Januar 2011 erstellt wurden, fallen unter das neue Gesetz. Wer also schon lange darauf gewartet hat, ein Dokument aus früheren Jahren einzusehen, kommt auch mit der neuen Gesetzesregelung nicht auf seine Rechnung.

www.fr.ch/aprd

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