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Als Ruine ist die Lebensdauer abgelaufen

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Mit dem neuen eidgenössischen Raumplanungsgesetz und dem damit verbundenen Moratorium steigt der Druck auf die noch vorhandenen Bauzonen. Weil diese knapp werden, steigt auch das Interesse an unbewohnten Objekten, die sich in der Landwirtschaftszone befinden, wie der Sensler Oberamtmann Nicolas Bürgisser erklärt. Er hat in letzter Zeit vermehrt Gesuche von Besitzern solcher Objekte erhalten. Diese wollen das Gebäude umbauen und es so wieder nutzbar machen. Sie seien dann jeweils enttäuscht, sobald sie erfahren müssen, dass dies nicht möglich ist. «Meist scheitert es am Artikel 42 der Raumplanungsverordnung, der besagt, dass das Gebäude bei Einreichen des Gesuches noch bestimmungsgemäss nutzbar sein muss», erklärt Bürgisser.

 Muss noch bewohnbar sein

Das bedeutet, das Haus darf keine Ruine sein, sondern müsste noch bewohnbar sein. «Ansonsten geht man davon aus, dass der Besitzer das Interesse am Haus verloren hat, und so geht auch der Besitzstandschutz verloren.» Die Bestandesgarantie gilt nicht für ein Gebäude, das sich in einem verfallenen, unbenutzbaren Zustand befindet und dessen Lebensdauer abgelaufen ist. Dazu gibt es auch Bundesgerichtsurteile. «Man sollte sich einen Kauf eines solchen verfallenen Hauses deshalb gut überlegen», so der Oberamtmann. Auch in diesem Fall gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei geschützten Häusern, die kulturgüterrechtlich wertvoll sind und bei denen ein Interesse an deren Unterhalt besteht. ak

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