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Am Schwellenwert für Wohnungsmangel ändert sich vorerst nichts

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Grossrat Pierre Mauron fragt sich, ob in gewissen Regionen im Kanton Freiburg nicht doch das Formular zur Mietzinsfestsetzung verwendet werden sollte. Das Formular ist seit Anfang Jahr nicht mehr obligatorisch.

Im Kanton Freiburg herrscht kein Wohnungsmangel mehr. Somit entfiel Anfang Jahr die Pflicht, neuen Mieterinnen und Mietern den bis anhin geltenden Mietzins vorzulegen (die FN berichteten). In einer aktuellen Anfrage an den Staatsrat erkundigt sich Grossrat Pierre Mauron (SP; Riaz) nun, wie der Wohnungsmangel festgelegt wird und ob der Schwellenwert aufgrund der Corona-Pandemie nicht angehoben werden könnte.

Nach Ansicht von Pierre Mauron sollte der Wohnungsmangel nicht pauschal für den Kanton bestimmt werden. Je nach Wohnort sei die Situation unterschiedlich, sodass «der Schutz der Mieterinnen und Mieter durch die verpflichtende Verwendung des offiziellen Formulars sehr wichtig ist».

Zudem fragt Pierre Mauron, ob es nicht möglich wäre, auch nach Wohnungstyp zu unterscheiden. Auf diesen Punkt antwortet der Staatsrat mit einem Entscheid des Bundesgerichts von 2009. Demnach soll die Leerwohnungsziffer nicht nach Art der Wohnung bestimmt werden.

Wohnungsmangel je nach Gemeinde anders

Das Bundesgericht wies damals daraufhin, dass im Kanton Freiburg die unterschiedlichen Regionen differenziert beurteilt werden sollten – wenn Unterschiede erkennbar seien. Der Staatsrat schreibt in seiner Antwort, dass keine klaren regionalen Trends zu erkennen sind. Gemeinden, in denen Wohnungsmangel herrscht, lägen direkt neben Gemeinden in gegenteiliger Situation. 

«Dennoch ist sich der Staatsrat der Problematik des Wohnungsmangels in bestimmten Gemeinden bewusst.» Er könne das Wohnungsamt gegebenenfalls damit beauftragen, zu überprüfen, ob eine genauere Unterscheidung der Gebiete notwendig wäre und das Mietzinsformular eingesetzt werden sollte.

Für Pierre Mauron ist der Schwellenwert von 1,8 Prozent eine «politische Einschätzung». Ob der Schwellenwert angepasst wird, könne erst überprüft werden, wenn die Zahlen des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2021 vorliegen, so der Staatsrat.

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