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Anno dazumal: So funktionierte die Viehversicherungskasse 1827

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Weil das Gesetz vom 23. November 1808 über die Errichtung einer Viehversicherungsanstalt für die Tierhalter eine zu grosse Belastung bedeutet hätte, wurde es nie in Kraft gesetzt. Der Staatsrat rief dann am 5. Februar 1827 per Dekret eine vereinfachte Form einer Viehversicherungskasse ins Leben.

Das Gesetz von 1808 sah noch vor, dass die Kasse durch einen «Tell» geäufnet wird, und zwar in der Höhe eines Batzens für jedes Pferd, Stute, Füllen, Maulesel, Kuh, Meischling und Kalb.

Laut dem Dekret von 1827 soll die Versicherungskasse nur noch für das Hornvieh eingerichtet werden. Die Kasse sollte vor allem mittels einer Stempelgebühr von 5 Rappen für jeden Gesundheitsschein und von 5 Rappen für jedes Stück Vieh, welches auf einen Gesundheitsschein für die Alpfahrt eingetragen wird, gespiesen werden.

Gemäss Dekret kann aus der Kasse Geld entnommen werden für

? «Die den Partikularen zuzuerkennenden Entschädigungen, deren Vieh auf Befehl der kompetenten Behörde niedergeschlagen worden ist, und welche sich den Vorschriften des Sanitätsreglements pünktlich unterzogen haben»;

? «Die Besoldung der Tierärzte und anderer Personen, welch auf Befehl der Regierung gebraucht werden»;

? «Die Kosten für die Schatzung und die Niederschlagung des Viehs. Die Kosten für die Pflegung des kranken Viehs, so wie jene für die Verscharrung fallen auf den Viehhalter.»

Dem Viehhalter wird Entschädigung zugesichert:

? «Für ein Stück Vieh, welches nach der Niederschlagung für gesund anerkannt wird, drei Viertel des Wertes, und

? für ein krankgeschlagenes oder sonst bei der Eröffnung mit Krankheit behaftet befundenes Vieh, die Hälfte des Wertes.»

Weitere Bestimmungen aus dem Dekret:

? «Wenn ein geschlagenes Vieh gesund erfunden, wird dessen Haut, nachdem sie in Kalchwasser gelegen, zu Handen der Kassa verkauft; das nemliche soll mit dem Fleisch geschehen, welches, falls es keinen Käufer gäbe dem Eigenthümer und den Armen des Orts ausgetheilt werden soll.»

? «Sollten aber die der Kassa gehörigen Fonds zur Bestreitung der zu bezahlenden Entschädigungen nicht hinreichen, so werden von der Regierung die nöthigen Vorschüsse gethan.» Usw. ja

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