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Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

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Ein Vermögensverwalter hat 45 Millionen Franken der Pensionskasse des Gemeindeverbands der medizinisch-sozialen Dienste des Saane­bezirks (ACSMS) ver­spekuliert – und alles verloren. Ende 2014 war klar: Die Pensionskasse ist nicht zu retten. Sie wurde liquidiert.

Die Freiburger Staatsanwaltschaft führt seither eine Straf­untersuchung gegen mehrere Beteiligte (die FN berichteten). Dabei wird unter anderem untersucht, ob die Vorsorge-Expertin entgegen ihrer Pflicht nicht geprüft hatte, ob die Pensionskasse jederzeit in der Lage war, ihre Verpflichtungen wahrzunehmen.

Die Frau hatte sich bereits dagegen gewehrt, dass das Oberamt des Saanebezirks Einsicht in die Akten des Strafverfahrens erhält, um Informationen für die ebenfalls laufende Administrativuntersuchung zu erhalten. Sie unterlag mit diesem Anliegen vor dem Kantonsgericht.

Klage wegen Ehrverletzung

Die Vorsorge-Expertin verlangte ebenfalls, dass die Staatsanwältin, die das Verfahren führt, in Ausstand tritt. Sie hatte die Staatsanwältin wegen Ehrverletzung angeklagt. Deshalb sei diese befangen. Das Kantonsgericht hat das Anliegen im Mai zurückgewiesen: Die Frau könne nicht aufzeigen, dass die Staatsanwältin nicht in der Lage sei, die nötige Distanz zu der Klage einzunehmen.

Die Frau akzeptierte das nicht und zog das Urteil deshalb an das Bundesgericht weiter. Und dieses schickt nun die ganze Angelegenheit zurück ans Freiburger Kantonsgericht: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Kantonsrichter den Anspruch der Vorsorge-Expertin auf rechtliches Gehör verletzt haben. Sie seien nur auf zwei von drei Argumenten der Klägerin eingegangen – nämlich auf zwei Sätze der Staatsanwältin in den Befragungen. So hatte die Staatsanwältin die Vorsorge-Expertin unter anderem gefragt, ob es ihr denn lieber wäre, wenn sie eine Strafuntersuchung gegen ihren Mitarbeiter oder gegen ihr Unternehmen eröffne anstatt gegen sie.

Hingegen sei das Kantonsgericht nicht auf einen Brief der Staatsanwältin eingegangen, welchen die Vorsorge-Expertin als Beleg dafür eingereicht hatte, dass die Staatsanwältin befangen sei.

Die Vorsorge-Expertin habe aber gerade diesen Brief als Hauptargument angegeben. Indem das Kantonsgericht nicht auf dieses Schreiben eingegangen sei, habe es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, schliesst das Bundesgericht. Es hebt darum das Urteil auf und gibt den Fall zurück ans Freiburger Kantonsgericht.

njb

Bundesgerichtsentscheid 1B_120/2017

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