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Anwalt blitzt vor Bundesgericht ab

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 Im April 2012 machte ein Polizeieinsatz gegen einen Metzger Schlagzeilen. Der Metzger wollte eine Busse nicht bezahlen, die er erhalten hatte, weil er am Perollesfest seinen Grill-Wagen nicht mit einem Wasserkanister ausstatten wollte. Er konnte nicht verstehen, dass er dafür mit 600 Franken gebüsst wurde, während ein Mann, der 2006 bei einem Autounfall für den Tod seines Bruders verantwortlich war, eine unbedingte Strafe und eine Busse von 800 Franken erhalten hatte.

Als der 32-Jährige im April 2012 betrieben wurde, rief er mehrmals nacheinander bei der Staatsanwaltschaft an. Er sagte, er werde die Rechnung niemals bezahlen, sondern lieber sich selber umbringen–vorher aber werde er zur Staatsanwaltschaft kommen, «um zu schiessen»; er werde den Richter aus der Welt schaffen, der den Prozess rund um den Unfalltod seines Bruders geleitet habe; und er wisse, wie er die Polizei empfangen werde, wenn sie zu ihm nach Hause komme.

Gewaltsame Festnahme

Der Generalstaatsanwalt eröffnete ein Verfahren gegen ihn und beauftragte die Polizei, den Mann festzunehmen und dessen Haus zu durchsuchen. Er erinnerte daran, dass der Mann eine Waffe habe und bereit sei, damit auf die Polizei zu schiessen. Bei der Festnahme lockte ein verkleideter Polizist den Metzger auf die Strasse, wo ihn maskierte Polizisten umringten. Der Mann wehrte sich, bei der Festnahme musste Gewalt angewandt werden.

 Der Mann wurde–an Händen und Füssen gefesselt–auf den Polizeiposten gebracht und dann für drei Tage in Marsens zwangshospitalisiert. Als er später verhört wurde, verweigerte er Aussagen zu den Vorkommnissen; er machte der Polizei nur Angaben zu seiner Person und wiederholte seine Drohungen.

Klage gegen Staatsanwalt

Der Anwalt des Metzgers verlangte die gesamte Akteneinsicht. Später reichte er eine Strafklage gegen den Generalstaatsanwalt und gegen alle an der Aktion beteiligten Polizisten ein.

Der Anwalt nannte den Generalstaatsanwalt einen Lügner und unterstellte ihm Böswilligkeit. Er habe einen unverhältnismässigen Einsatz gegen seinen Mandanten in die Wege geleitet und ihm später nicht alle Akten ausgehändigt. Daraufhin reichte der Generalstaatsanwalt seinerseits eine Klage gegen den Anwalt ein, wegen falscher Anschuldigung. Zudem rief er die Anwaltskammer an, welche einen Verweis aussprach.

Das Kantonsgericht bestätigte daraufhin, dass der Anwalt nie Beweise für seine Anschuldigungen gegen den Generalstaatsanwalt gehabt hatte. «Eine Strafklage gegen einen Justizbeamten darf jedoch nur als Ultima Ratio genutzt werden, und nur, wenn sie begründet ist», hielt das Gericht im Juli 2015 fest (die FN berichteten). Der Anwalt habe ganz klar seine Sorgfaltspflicht verletzt. Das Kantonsgericht bezeichnete auch den Verweis der Freiburger Anwaltskammer als angemessen. Der Anwalt akzeptierte das Verdikt des Kantonsgerichts nicht und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Dieses stützt nun das Kantonsgericht: Es hat den Rekurs abgewiesen.

 Die Klage gegen die Polizisten, die am Einsatz beteiligt waren, wurde noch nicht vor Gericht behandelt. njb

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