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Anwalt muss nicht zweimal schwören

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Der Anwalt sei durch die Standesregeln für Waadtländer Anwälte auch ohne Eid an die gleichen Berufspflichten gebunden wie seine Kollegen, hielt das Bundesgericht fest. Er unterliege damit auch den gleichen Sanktionen. Obwohl nur ein einfaches formelles Erfordernis, würde die Vereidigung gemäss Bundesgericht deshalb eine unverhältnismässige Zugangsbeschränkung zum freien Markt darstellen, wie er vom Binnenmarktgesetz garantiert wird.

Der bereits in mehreren anderen Kantonen zugelassene Anwalt ersuchte 1999 um die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Waadt. Dazu wurde er zur Leistung eines Eides verpflichtet. Die Eidformell hält unter anderem fest, dass die Übernahme von Prozessführungen zu Pauschalpreisen untersagt ist.
Die Plenarkammer des Waadtländer Kantonsgerichts wies sein Ersuchen um Dispensation vom Eid im August 1999 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass nur mit dem Eid sichergestellt werden könne, dass er den gleichen Berufspflichten und Sanktionen unterliege wie seine Kollegen im Kanton.
Die in der Eidformell festgehaltenen Pflichten würden nämlich weder vom Anwaltsgesetz des Kantons Waadt noch von seinen bisher geleisteten Eiden erfasst.

Durch Standesregeln gebunden

Das Bundesgericht hielt nun auf Beschwerde des Anwalts fest, dass die von ihm in Freiburg und Genf bereits geleisteten Eide grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten seien.

Nochmals einen Eid zu verlangen sei nur dann zulässig, wenn einzig damit sichergestellt werden könne, dass er den gleichen Pflichten und Sanktionen unterliege wie seine Kollegen im Waadtland. Da er aber bereits durch die Standesregeln für Waadtländer Anwälte an die entsprechenden Berufspflichten gebunden werde, sei dies nicht der Fall.

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