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Apotheke darf nicht den Eindruck erwecken, Bachblüten würden heilen

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«Die Moral im Keller, Melancholie, Besorgnis vor den Festtagen, Wut, ein Gefühl der Einsamkeit oder der Ungerechtigkeit: Wenn die Emotionen zu viel werden …» Bei diesen Symptomen, die einer psychischen Krankheit oder einer Depression ähneln, sollen Präparate auf der Basis von Bachblüten helfen.

 Dies stand in einem Text, den eine Apotheke in Broschüren und Flyern sowie im Internet publiziert hatte. Darüber hinaus wurde die therapeutische Wirkung der Bachblüten im Text noch von einer Gesundheitsfachfrau bestätigt.

Zu viel für das Freiburger Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Es hat diese Formulierung als Verletzung des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erachtet und die Publikation der Texte verboten. Da eine Täuschung nicht ausgeschlossen werden könne, hat das Amt die aufschiebende Wirkung im Falle eines Rekurses verweigert.

Die Apotheke hat tatsächlich Einspruch erhoben, ist aber zuerst bei der Direktion der Institutionen und Land- und Forstwirtschaft (ILFD) und nun beim Kantonsgericht abgeblitzt.

 Seit 2006 ein Lebensmittel

Das Kantonsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass Präparate auf der Basis von Bachblüten gemäss einer Verordnung von 2006 nicht mehr als Medikamente, sondern als Lebensmittel anzusehen sind. Das heisst, dass ihnen keine therapeutische Wirkung zugesprochen werden kann.

Tatsächlich sei für die Öffentlichkeit eine Unterscheidung schwierig, so das Kantonsgericht. Der Namensgeber der Bachblütenessenzen, Edward Bach, hatte diesen eine stimulierende und harmonisierende Wirkung auf Psyche und Geist attestiert. Zusätzlich verwirrt, dass die Bachblüten-Präparaten wie andere Medikamente auch in Form von Tropfen, Tabletten, Gel-Kapseln und Sprays vorkommen.

 Um so wichtiger ist gemäss Kantonsgericht eine klare Unterscheidung zwischen Lebensmittel und Heilmittel. Das Verbot des zur Diskussion stehenden Textes über Bachblüten verhindere eine Täuschung, so das Gericht. Das Amt für Lebensmittelsicherheit habe mit der Massnahme folglich nicht übertrieben; das Verbot der streitbaren Werbung rechtfertige sich unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes und der klaren Trennung zwischen der Gesetzgebung über Lebensmittel und jener über Heilmittel, so das Kantonsgericht. uh

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