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Arbeitgeber müssen offene Stellen melden

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Ab Juli gilt in der gesamten Schweiz eine Meldepflicht für offene Stellen. Es ist das Resultat aus den Beschlüssen der eidgenössischen Räte zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative. Davon betroffen sind in einem ersten Schritt Berufe, bei denen die Arbeitslosigkeit bei mindestens acht Prozent liegt. Das bedeutet nun, dass Unternehmen offene Stellen der betroffenen Berufsgattungen nicht direkt auf ihrer eigenen Website, auf Stellenportalen oder als Inserat ausschreiben dürfen, sondern diese zuerst den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden müssen. Das Ziel ist, inländische Arbeitskräfte besser zu nutzen. Gestern hat das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) im RAV Nord in Murten über den Ablauf im Kanton Freiburg informiert.

Fünf Arbeitstage

«Wenn ein Arbeitgeber eine Stelle einer betroffenen Berufsart besetzen will, muss er diese auf der Website arbeit.swiss eintragen», sagte Charles de Reyff, Dienstchef des AMA, an der Medienkonferenz. Auf der Website seien alle Informationen zu der Meldepflicht zu finden. «Während fünf Arbeitstagen darf der Arbeitgeber die Stelle nicht über einen anderen Kanal ausschreiben.» Daraufhin werde die Meldung automatisch an das zuständige RAV weitergeleitet. «Das RAV wird den Arbeitgeber nun innert dreier Arbeitstage über passende Stellensuchende informieren», erklärte de Reyff. «Nachdem das Unternehmen die Dossiers geprüft hat, informiert es das RAV, wie es sich entschieden hat.»

Dabei gelte es zu beachten, «dass das Unternehmen nicht verpflichtet ist, Gründe anzugeben, wenn es die vom RAV vorgeschlagene Person nicht einstellt». Theo­retisch müsse ein Arbeitgeber das Dossier also nicht mal öffnen. «Der Erfolg des Systems hängt im Wesentlichen von der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den RAV ab.» Seit über zehn Jahren verfüge jedes der regionalen RAV über eine Vermittlungszentrale, die für die Zusammenarbeit mit Firmen zuständig sei. «Der Vorteil ist also, dass wir nicht bei null beginnen.» Zurzeit erhielten die RAV rund 4500 Stellen pro Jahr von Firmen gemeldet. Schweizweit liege die Zahl bei 25 000 Stellen pro Jahr, was die gute Position des Kantons Freiburg aufzeige. «Wenn wir die Prognosen des Seco herunterbrechen, dürfte die Zahl im Kanton ab Juli auf 15 000 Stellen ansteigen.»

Der Schwellenwert für betroffene Berufsgattungen ist bis Ende 2019 auf acht Prozent Arbeitslosenquote festgelegt. In einem zweiten Schritt gelten ab 2020 fünf Prozent. Ab diesem Zeitpunkt rechnet das AMA mit bis zu 36 000 Stellen, die Unternehmen bei den Freiburger RAV-Büros melden müssen.

Von der Stellenmeldepflicht seien derzeit rund 350 Berufe betroffen, erklärte de ­Reyff. Diese liessen sich in 19 Berufsarten einteilen. «Die Berufe im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und im Baugewerbe sind am stärksten von der Meldepflicht betroffen.» Mit dem Check-up-Tool auf der Website arbeit.swiss sei es einfach, herauszufinden, ob eine Stelle betroffen ist (siehe Kasten).

Die Meldepflicht gelte für alle Arbeitgeber, betonte de ­Reyff, «es sind keine Ausnahmen zum Beispiel für Landwirte vorgesehen». Auch Arbeitsvermittler müssten sich an die neuen Regeln halten. Wenn sich ein Unternehmen nicht an die Meldepflicht hält, müsse es mit einer Busse von bis zu 20 000 Franken bei Fahrlässigkeit oder bis zu 40 000 Franken bei Vorsatz rechnen.

Auf die Frage, wie die Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen funktioniert, antwortete de Reyff, dass die Plattform schweizweit sei, «es gibt keine kantonalen Limiten». Die RAV-Büros würden die Situation regional betrachten und Dossiers allenfalls weiterleiten.

Mehr Stellenprozente bei den RAV-Büros seien nicht geplant, «aber es gibt gewisse Bedenken, dass die Arbeit zu viel werden könnte». Eine Senkung der Arbeitslosigkeit sei mit der neuen Regel nicht garantiert, «eventuell finden gewisse Berufsgruppen jedoch schneller eine neue Arbeit».

Kritik

«Grosser administrativer Aufwand»

Ob eine offene Stelle von der Meldepflicht betroffen ist, lässt sich auf der Website arbeit.suisse mit dem Check-up-Tool in Erfahrung bringen. So sind zum Beispiel Hilfsarbeiter im Gemüsebau wie auch Gemüsegärtner nicht meldepflichtig, da diese Berufsgattungen den Schwellenwert von acht Prozent Arbeitslosenquote nicht überschreiten. Eine offene Stelle als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft ist hingegen meldepflichtig. Thomas Wyssa vom Verband Schweizer Gemüseproduzenten und Landwirt in Galmiz, steht der Stellenmeldepflicht kritisch gegenüber: «Sie ist mit grossem administrativem Aufwand verbunden und bringt überhaupt nichts.» Es sei die falsche Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative.

emu

 

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