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Arbeitsgruppe kümmert sich um den Verkehr

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In Kerzers gibt es keine Gemeindeversammlung zur Ortsplanungsrevision und zum damit verbundenen Verkehrsproblem. Über die Ortsplanungsrevision zu bestimmen, liege nicht in der Kompetenz der Gemeindeversammlung, begründet der Gemeinderat gestern seinen Entscheid in einer Mitteilung. Er reagiert damit auf eine Initiative der Aktionsgruppe Ortsplanung Kerzers. Gegen die Ortsplanungsrevision hat eben jene über 700 Unterschriften gesammelt und diese am Montag dem Gemeinderat übergeben (siehe FN vom Dienstag). Mit ihrer Initiative zielte die Gruppe darauf ab, eine ausserordentliche Gemeindeversammlung zu erwirken.

Statt eine Versammlung einzuberufen, will der Gemeinderat die gesammelten Unterschriften und die damit verbundenen Eingaben wie eine Petition behandeln. Er berät sich nun mit der Planungskommission, nimmt rechtliche Abklärungen vor und arbeitet danach für die Aktionsgruppe eine Antwort aus.

 Als sofortige Massnahme will der Gemeinderat eine Arbeitsgruppe Verkehr einsetzen, wie er in der Mitteilung weiter schreibt. In dieser Gruppe sollen neben Grossratsvertretern, einem juristischen Berater und einem Fachplaner auch zwei Vertreter der Aktionsgruppe Ortsplanung Kerzers mitreden können. Ebenfalls will der Gemeinderat die zuständigen kantonalen Behörden sowie die BLS in der Arbeitsgruppe mitdiskutieren lassen.

Petition «wenig wirksam»

Fredi Schwab, Mitinitiant der Aktionsgruppe Ortsplanung, nimmt die rasche Stellungnahme des Gemeinderates mit Befriedigung zur Kenntnis. Der Gemeinderat zeige damit, dass er das Anliegen der Gruppe ernst nehme. Dass in Kerzers eine Arbeitsgruppe Verkehr eingesetzt werden müsse, habe die Aktionsgruppe bereits Anfang September postuliert.

Da die Gruppe nun fast 25 Prozent der stimmfähigen Bevölkerung hinter sich weiss, will sie sich laut Schwab den Entscheid über die Umwandlung der Initiative in eine wenig wirksame Petition vorbehalten. Weil die Rechtsfrage für die Aktionsgruppe im Gegensatz zum Gemeinderat nach wie vor offen ist, will sie aus Rücksicht auf die Unterzeichneten vorläufig am Begehren einer Gemeindeversammlung festhalten.

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