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Arbeitslosengeld gekürzt: Bundesgericht gibt Freiburger Arbeitsamt recht

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Das kantonale Arbeitsamt hat einem arbeitslosen Pizzabäcker die Arbeitslosenentschädigung zu Recht gekürzt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Amtes gutgeheissen und einen anders lautenden Entscheid des Kantonsgerichts korrigiert.

Ein Freiburger hatte als Pizzabäcker gearbeitet, bis er vor zwei Jahren arbeitslos wurde. Er meldete sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) und bekam Arbeitslosenentschädigung zugesprochen. Als er ein Jahr später immer noch keine Stelle in seinem angestammten Beruf gefunden hatte, sah er sich in einem anderen Berufsfeld um und absolvierte ein sogenanntes Orientierungspraktikum in einer Firma. Dort erhielt er für seine Tätigkeit einen kleinen Zwischenverdienst für zwei Stunden pro Tag.

Einen Monat später fand das RAV für ihn eine unbefristete Stelle als Pizzabäcker in einem 70- bis 80-Prozent-Pensum. Für diesen Job bat der Mann um Bedenkzeit. Dies beurteilte das Amt für den Arbeitsmarkt als schweres Verschulden und setzte einen Tag später die Arbeitslosenentschädigung für 35 Tage aus. Es begründete den Schritt damit, dass der Mann keinen triftigen Grund vorweisen konnte, warum er die angebotene Stelle abgelehnt hatte. Der Mann seinerseits argumentierte, dass er vom Arbeitgeber seines Zwischenjobs die Zusage erhalten hatte, dass dieser ihn nach dem Praktikum weiter beschäftigen würde.

Tage herabgestuft

Der Mann zog seinen Fall weiter an den Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts. Dieser hiess seine Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Dauer der Zahlungsaussetzung von 35 auf 20 Tage. Damit war das Arbeitsamt nicht zufrieden. Es erhob seinerseits Beschwerde gegen das neue Urteil beim Bundesgericht.

Dieses musste nun beurteilen, ob es gerechtfertigt war, dem Mann die Gelder für 35 Tage zu streichen, ob also wirklich ein schweres Verschulden vorlag. Das kantonale Arbeitsamt hat sich bei seiner Einschätzung auf eine Tabelle des Staatssekretariats für Wirtschaft verlassen. Diese sieht bei der ersten Ablehnung einer unbefristeten zumutbaren Stelle eine Sperre von 31 bis 45 Tagen vor – mit der Möglichkeit, diese Zeitspanne je nach Situation herabsetzen zu können.

Um Bedenkzeit gebeten

Der Mann hatte argumentiert, dass er die angebotene Stelle nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Er habe im Telefongespräch mit dem Vertreter des Amtes lediglich gesagt, er werde darüber nachdenken. Das Amt stufte seine damalige Aussage, eine definitive Stelle in Aussicht zu haben, als Behauptung ein. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Zusicherung für eine Anstellung vorgelegen.

Das Bundesgericht stützt nun das Amt in seiner Entscheidung, die Gelder auszusetzen: Der Mann habe mit seinem zögerlichen Verhalten riskiert, dass er noch länger arbeitslos geblieben wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Mann einen Monat später tatsächlich einen Vertrag für eine 60-Prozent-Stelle bei seinem Zwischenverdienst-Arbeitgeber abschliessen konnte.

Entscheid gestützt

Dass dies geklappt hat, ist für das Bundesgericht kein Argument, das Arbeitsamt für die Einstufung des Mannes zu kritisieren. Denn als das Amt die Massnahme beschlossen hatte, war nicht klar, dass die Anstellung wirklich zustande kommen würde. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Entscheid des Kantonsgerichts nicht richtig war. «Die Argumentation des kantonalen Gerichts würde darauf hinauslaufen, die Anerkennung eines schweren Fehlers vom Eintreten zukünftiger Tatsachen abhängig zu machen, während das Fehlverhalten geprüft werden müsste, indem man sich in den Zeitpunkt versetzt, in dem es begangen wurde», heisst es im soeben publizierten Urteil.

Das Bundesgericht korrigiert somit das Urteil der Abteilung für Sozialversicherungen des Freiburger Kantonsgerichts. Es kommt zudem auch dem Antrag des Pizzabäckers entgegen. Dieser hatte ein Gesuch um Prozesskostenhilfe gestellt.

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