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Auch ein Opfer kann mitschuldig sein

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Wir schätzen es sehr, wenn Interviews mit kompetenten Fachleuten geführt und in den «Freiburger Nachrichten» gedruckt werden. In diesem Interview wurden wir aber von einer Aussage überrascht, welche aus unserer Sicht zu stark vereinfacht oder gekürzt ist. Auf die Frage, ob das Opfer unschuldig sein, sagte die Expertin: «Die Person, welche die Grenze zum Strafrecht überschreitet, trägt klar die Verantwortung. Das heisst nicht, dass sich ein Opfer nicht ungeschickt verhalten kann. Aber solange die Person keine strafrechtliche Grenze überschreitet, ist sie ganz einfach nicht mitschuldig.»

Diese Aussage darf nicht so stehen bleiben, weil unserer Meinung nach in gewissen Fällen, nach gesundem Menschenverstand und sozialem Empfinden, eine Mitschuld besteht. Dann etwa, wenn ein Partner stichelt, verhöhnt, demütigt, mit ungerechtfertigten Vorwürfen eindeckt, bis der andere so zornig ist, dass er die Selbstbeherrschung verliert. Falls sich in einer solchen Situation der psychologisch überforderte Partner nur noch handgreiflich zur Wehr setzen kann, ist nach unserer Überzeugung der verursachende Partner mitschuldig, obwohl er keine strafrechtliche Grenze überschritten hat. Aus sozialer und psychologischer Sicht ist tatsächlich der oder die Gewalttätige schon vor seiner bzw. ihrer Tat das Opfer, das sich nicht wehren kann und schliesslich zum Täter und straffällig wird.

Wir denken, dass in solchen Fällen eindeutig eine Mitschuld des «Opfers» vorliegt.

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