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Auch eine Juristin erhält einen Rechtsbeistand

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Wenn ein Paar mit Kindern sich trennt, kommt die Frage der Unterhaltszahlungen auf–und diese wird meist vor Gericht gelöst. Eine Mutter hat deshalb im Januar Antrag auf einen Pflichtverteidiger als Rechtsbeistand gestellt. Das Gericht hat diesen Antrag abgewiesen: Die Frau sei Juristin und benötige deshalb keinen Rechtsbeistand; sie könne ihre Interessen selber verteidigen, so die Argumentation des Gerichtspräsidenten.

Halt die Kollegen fragen

Die Frau legte Beschwerde gegen diesen Entscheid ein: Sie habe Europäisches Recht studiert und habe als Französin keine Erfahrung mit dem Schweizer Zivilrecht. Das Kantonsgericht–welches die Beschwerde behandelte–kritisierte deshalb, der Gerichtspräsident habe den Antrag der Frau abgewiesen, ohne sich vorher genau über die Umstände informiert zu haben–und gab das Geschäft zurück an die erste Instanz.

Doch auch in seinem zweiten Entscheid lehnte der Gerichtspräsident einen Rechtsbeistand ab. Eine ausgebildete Juristin sei in der Lage, Gesetzestexte zu lesen und zu interpretieren sowie Nachforschungen anzustellen. Die Frau könne zudem an der Universität, an der sie unterrichte, ihre spezialisierten Kollegen zum Familienrecht befragen.

Gleich lange Spiesse

Die Juristin legte wieder Rekurs ein. Und das Kantonsgericht gab ihr erneut recht: Gerade die Argumentation des Gerichtspräsidenten zeige ja, dass ein Rechtsstudium jemanden nicht dazu befähige, sämtliche juristischen Gebiete zu kennen. Die Beschwerdeführerin kenne das Schweizer Familienrecht nicht und brauche juristischen Beistand. Fragen rund um Unterhaltszahlungen seien zudem von grosser Tragweite, gerade wenn das Kind wie im vorliegenden Fall erst drei Jahre alt sei. Darum sei es wichtig, dass beide Parteien gleich lange Spiesse und damit einen Rechtsbeistand hätten. Die Beschwerdeführerin erhält nun einen Pflichtverteidiger.

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