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Auch gegen Kriminelle muss das Vorgehen berechenbar und verhältnismässig sein

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Leitartikel

Autor: Walter Buchs

Auch gegen Kriminelle muss das Vorgehen berechenbar und verhältnismässig sein

Die Ausschaffung ist das letzte Mittel eines Staates, um gefährliche, die Sicherheit des Landes gefährdende oder schwer kriminelle ausländische Staatsbürger des Landes zu verweisen. Die Anwendung dieses Mittels wird auch einem modernen Rechtsstaat zugebilligt, wenn er dabei das zwingende Völkerrecht sowie die verfassungsmässigen Grundrechte im Rahmen der Verhältnismässigkeit beachtet. Das tun auch die Nachbarstaaten der Schweiz.

Die SVP Schweiz und ihre Exponenten sind nun aber der Meinung, dass die geltende Gesetzgebung von den Kantonen zu unterschiedlich ausgelegt und von den meisten viel zu large umgesetzt wird. Mit der Ausschaffungsinitiative wollen die Initianten erreichen, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, alle Aufenthaltsansprüche verlieren und automatisch ausgewiesen werden. In Form eines direkten Gegenvorschlags bietet das Parlament den Stimmberechtigten eine Alternative. Am 28. November wird über beide Verfassungstexte abgestimmt.

Einwanderungsdruck und Bandenkriminalität führen zu Unsicherheit und schüren Ängste in der Bevölkerung. Die Ausschaffungsinitiative spricht daher ohne Zweifel etwas an, was viele Bürgerinnen und Bürger bewegt, und sie erwarten Antworten. Die Initiative verspricht rasche Verfahren und einheitliche Regeln. Beim näheren Hinschauen gibt man sich aber bald Rechenschaft, dass mit allzu einfachen und überdies rechtlich zweifelhaften Lösungen falsche Erwartungen geweckt werden.

Sieht man sich den Katalog der Delikte an, die zu einer automatischen Ausweisung führen sollen, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier ein unvollständiges, sehr einseitiges, nahezu willkürliches Gebilde präsentiert wird. Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Eine arbeitslose Mutter, die einen Verdienst aus Gelegenheitsarbeiten nicht deklariert, müsste unabhängig ihres ausländerrechtlichen Status ebenso ausgeschafft werden wie ein Berufsverbrecher, der die Schweiz nur als Operationsbasis benützt.

Fahrlässige Tötung, wie sie ein Raser verursacht, oder Wirtschaftsbetrug durch Geldwäscherei sind im Deliktkatalog, wie er gemäss Initianten in der Verfassung festgeschrieben werden sollte, nicht aufgeführt. Dafür kommt aber Einbruchdiebstahl vor. Das ist unlogisch und schludrig. Die Initianten weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber weitere Delikte anführen könne. Das würde nur zu Rechtsunsicherheit mit gravierenden Anwendungsproblemen führen, wenn ein Teil der Delikte in der Verfassung und ein anderer Teil im Gesetz aufgeführt ist. Würde dann für alle die automatische Ausweisung gelten, wie sie die Initianten verlangen, oder nur für einen Teil?

Die Initianten, die straffällig gewordene Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status – «Ohne Wenn und Aber», wie sie sagen – ausweisen wollen, verschweigen, dass dies heute in vielen Fällen gar nicht möglich ist. Viele Staaten, namentlich in Afrika, nehmen ihre Leute gar nicht zurück. Zudem hat die Schweiz sich verpflichtet, das «Non-Refoulement»-Prinzip (Nicht-Rückweisung) anzuwenden. Dieser Grundsatz besagt, dass man Ausländer nicht in ihr Heimatland zurückschicken darf, wenn ihnen dort Folter oder Tod droht. Das wäre heute etwa in Afghanistan, Iran, Somalia, Sudan usw. der Fall. Der vorgeschlagene Verfassungstext würde diesem wichtigen humanitären Grundsatz widersprechen.

Diese schwerwiegenden Mängel der Initiative, die eigentlich zu ihrer Ungültigkeitserklärung hätte führen müssen, hat das Parlament veranlasst, einen direkten Gegenvorschlag ebenfalls auf Verfassungsstufe vorzuschlagen. Dieser nimmt Ängste in der Bevölkerung und berechtigte Forderungen auf. Gegenüber der Initiative schafft aber der Gegenvorschlag keine neuen rechtsstaatlichen Probleme und bewegt sich innerhalb des Völkerrechts. Nach diesem wäre nämlich der Verlust des Aufenthaltsrechts von der Schwere der begangenen Straftat abhängig. Auch besteht ein Spielraum, um den persönlichen Umständen wie Länge des Aufenthalts in der Schweiz oder Familienverhältnisse Rechnung zu tragen. Insgesamt dürfte die Umsetzung des Gegenvorschlags zu einer einheitlicheren und konsequenteren Praxis unter den Kantonen führen, was heute oft bemängelt wird.

Ganz wichtig ist ebenfalls, dass der Gegenvorschlag im Gegensatz zur Initiative nicht einseitig auf Repression, sondern ebenfalls auf Prävention durch Integration setzt. Der Auftrag, die Integration zur fördern, würde somit neu in der Verfassung verankert. Darin eingeschlossen ist der Appell an die Ausländerinnen und Ausländer, sich durch Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in die Gesellschaft zu integrieren. Es geht dabei keineswegs darum, Kriminelle zu integrieren, wie es die Initianten in einer zur Karikatur verkommenen Aussage darstellen, sondern die Bedingungen für die Integration zu verbessern, damit die Zahl der Delikte möglichst gesenkt werden kann.

Beim Lesen der Argumente der Initianten kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass ihr Vorschlag von einer fremdenfeindlichen Grundhaltung ausgeht. Gleichzeitig werden rechtsstaatliche und internationale Verpflichtungen auf die allzu leichte Schulter genommen, ja verniedlicht. Demgegenüber bindet der Gegenvorschlag die Ausweisungspraxis an die Verfassung und an das Völkerrecht, nimmt aber gleichzeitig die Anliegen besorgter Bevölkerungskreise auf.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Gegenvorschlag ein Produkt politischer Taktik ist, um die unmenschlichen Pauschalforderungen der Initiative zu verhindern. Wer nämlich der Ablehnung der Ausschaffungsinitiative Priorität einräumt, sollte für den Gegenvorschlag stimmen. Dies bloss bei der Stichfrage zu tun, wird nicht genügen. Wer zwei Mal Nein stimmt, muss sich bewusst sein, dass er/sie im aktuellen politischen Kontext der SVP-Initiative in die Hände arbeitet.

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