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Auch Staatsangestellte dürfen politisieren

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Staatsbeamte dürfen grundsätzlich für den Grossen Rat kandidieren und ein Mandat antreten. Wenn eine Bewilligung verweigert werde, sei das auf die Funktion der Person zu beziehen.

Der Staat darf seine Angestellten nicht grundsätzlich von einer Wahl in den Grossen Rat ausschliessen. Für das Amt muss er auch zusätzlich 15 Werktage Spezialurlaub pro Jahr zugestehen. Interessierte müssen für eine Kandidatur aber  eine Erlaubnis des Arbeitgebers beantragen – also des Kantons. So antwortet der Staatsrat auf eine Frage des Grossrates Ruedi Vonlanthen (FDP, Giffers).

Unvereinbarkeit unterscheiden

Es sei aber wichtig, betont der Staatsrat, zwischen einer auf die Funktion bezogenen, persönlichen Vereinbarkeit und einer politischen zu unterscheiden. Der Kanton müsse sich als Arbeitgeber darum kümmern, dass seine Angestellten während ihrer Arbeitszeit primär ihre Aufgaben erfüllen.

Es sei das anstellende Amt, das letztlich darüber entscheide, ob die Nebenbeschäftigung unverhältnismässigen Aufwand oder häufige Arbeitsabwesenheit auslöse. Das gelte erst recht, wenn die Tätigkeit für den Kanton besonders grossen Einsatz verlange. In solchen Fällen könne die zuständige Direktion die Bewilligung an Bedingungen knüpfen und zum Beispiel eine Reduktion des Beschäftigungsgrads oder eine Anpassung des Pflichtenhefts verlangen.

Eine politische Unvereinbarkeit liegt laut dem Staatsrat dann vor, wenn der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt wird. Schwierig wird es also, wenn die Person Mitglied eines gesetzgebenden Organs wird, zugleich aber Aufgaben in einer Exekutive erfüllt. Der Staatsrat nennt die Staatskanzlerin oder Kader bestimmter staatsnaher Betriebe als Beispiele. Entscheidend ist der Einfluss, den diese Person bei der Erarbeitung von Gesetzen hat. Im Einzelnen entscheide eine grossrätliche Kommission über eine Unvereinbarkeit.

Passives Wahlrecht vor Personalpolitik

Vonlanthen bezieht sich auf einen Streitfall aus dem Jahr 2016, der bis zum Kantonsgericht ausgefochten wurde. Die Düdinger SP-Grossrätin und Schulleiterin Eliane Aebischer hatte sich erfolgreich beschwert, dass die Erziehungsdirektion ihr die Ausübung ihres Grossratsmandats untersagt hatte. Die Direktion erwartete ihren ungeteilten Einsatz für ihre Funktion. Das Gericht wertete aber das passive Wahlrecht höher. Es stellte fest, dass Unvereinbarkeit als Einschränkung «nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden» dürfe.

Das Kantonsgericht argumentierte weiter, dass Aebischer als Co-Schulleiterin Teilzeit arbeite. Dem Mandat stehe deshalb punkto Pensum nichts im Weg. Auch habe der Grosse Rat die Wahl später anlässlich seiner Konstituierung auch ausdrücklich bestätigt.

Allerdings dürfe der Arbeitgeber die Mehrarbeit sowie ihre Auswirkungen auf den Dienstbetrieb prüfen. Er dürfe Tätigkeiten beschränken oder gar verbieten, sei dabei jedoch angehalten, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es sei eine Lösung vorzuziehen, welche das Parlamentsmandat erlaube, ohne dass die Interessen der Arbeitgeber verletzt würden – beispielsweise eben durch eine Anpassung der Pensen.

15 Tage Urlaub für das Amt

Generell gilt: Die vorgesetzte Stelle bestätigt zuerst, dass der «Grossratsurlaub» sich mit der ausgeübten Funktion vereinbaren lässt. Die Direktion erteilt dann die Bewilligung. Anträge auf Abwesenheiten über die erlaubten 15 Arbeitstage pro Jahr hinaus müssen auf die Ferien angerechnet oder kompensiert werden. Weiterführende Arbeiten wie Aktenstudium oder die Ausarbeitung von Berichten geben keinen Anspruch auf Urlaub.

Drei aktuelle Fälle

Aebischer erhielt auch für 2021 grünes Licht für eine Kandidatur, genauso wie OS-Direktor Laurent Baeriswyl (Die Mitte, Düdingen) und Urs Perler (Mitte links – CSP, Schmitten), Vorsteher des Kollegiums Heilig Kreuz  – und zwar ohne Einschränkung bezüglich Senkung des Beschäftigungsgrads, wie der Staatsrat schreibt. Auch für sie gelte, dass sie nicht Vollzeit in leitender Funktion arbeiten und damit das Mandat ausüben können.

Kommentar (1)

  • 17.12.2021-Felix Schneuwly

    Staatsangestellte in einer Führungsfunktion dürfen nicht auch noch Mitglied des Grossen Rats sein und dort die Spielregeln definieren helfen, nach denen sie dann als Kaderleute zu arbeiten haben. Die Argumentation mit den Pensen lenkt bloss vom grundsätzlichen Interessenkonflikt ab. Und der Staatsrat ist in dieser Sache befangen, denn die Staatsräte sind direkte oder indirekte Vorgesetzte dieser Kaderleute. Fahrettin Calislar müsst als Journalist und Vertreter der Vierten Gewalt darauf aufmerksam machen. Hofberichterstattung reicht nicht.

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