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«Auf Unabhängigkeit angewiesen»

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Für die Anstellung von Schulleitern soll gemäss dem Willen des Staatsrats weiterhin ausschliesslich die Erziehungsdirektion zuständig sein, wie dies im 2015 in Kraft getretenen neuen Schulgesetz festgeschrieben ist. Dies schreibt die Kantonsregierung in ihrer Antwort auf eine Motion der Grossräte Stéphane Sudan (CVP, Broc) und Antoinette Badoud (FDP, Le Pâquier-Montbarry). Die beiden hatten verlangt, dass die Gemeinden stärker in das Anstellungsverfahren für Schulleiter miteinbezogen werden. Der Staatsrat empfiehlt nun dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.

Nur Teil des Pflichtenhefts

Das Prinzip der Aufgabenentflechtung zwischen den Gemeindebehörden und der Erziehungsdirektion sei weder während des Vernehmlassungsverfahrens zum Schulgesetz noch während der entsprechenden Debatten im Gro­sen Rat angefochten worden, heisst es in der staatsrätlichen Antwort auf die Motion. Schulleiter hätten die gleichen Zuständigkeiten wie die Direktoren von Orientierungsschulen. Sie hätten enge Kontakte mit den verschiedenen Partnern im Umfeld ihrer Schule, darunter den Gemeinden. Und daher seien sie auch auf eine echte Unabhängigkeit angewiesen. Diese wäre schwerlich gewährleistet, wenn ein Gemeinderat eine Stellungnahme zur Ernennung ihres Schulleiters abgegeben würde.

Zudem stelle die Zusammenarbeit mit der Gemeinde nur einen Teil des Pflichtenhefts eines Schulleiters dar. Würde man einzig aus diesem Grund eine Anhörung zur Anstellung einführen, so würde man damit das Pflichtenheft von Schulleitern als Ganzes verkennen und insbesondere die pädagogischen Aspekte sowie die Führung des Lehrpersonals ausser Acht lassen – also jene Bereiche, für welche die Gemeinden nicht zuständig seien.

Einheitlich qualifiziert

Hierarchisch unterstehen die Schulleiter direkt dem Schulinspektorat. Dieses könne deren Leistungen nach einem einheitlichen Qualifikationsrahmen bewerten und sei daher am besten in der Lage, eine Stellungnahme für eine neue Ernennung abzugeben. Zudem trage die Erziehungsdirektion die alleinige Verantwortung für die Ausbildung der Schulleiter.

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