Nach drei Jahren bei der Sozialhilfe hatte ein Freiburger im Jahr 2011 Ergänzungsleistungen beantragt–und verstarb am gleichen Tag. Seine Erbschaft wurde ausgeschlagen, der Konkurs ausgesprochen. Dem kantonalen Konkursamt blieben Forderungen in der Höhe von 17 000 Franken. Danach wurden dem Mann rückwirkend Ergänzungsleistungen in der Höhe von gut 25 000 Franken zugesprochen. Mit 8200 Fran- ken wurden Krankenkassenprämien zurückerstattet; den Rest behielt das Konkursamt für sich.
Dagegen wehrte sich das städtische Sozialamt: Dieses Geld gehöre nicht in die Konkursmasse. Das Sozialamt habe den Mann vertreten und daher Anspruch auf das Geld. Das Sozialamt ging bis vor Kantonsgericht.
Dieses gab dem städtischen Amt in einem nun veröffentlichten Entscheid recht: Wenn die öffentliche Hand einem Versicherten Geld vorschiesse, könne diese Stelle direkt Geld zurückerstattet erhalten, wenn rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt würden. Die Ausgleichskasse müsse dem Sozialamt 17 000 Franken überweisen.
Dagegen wehrt sich die Ausgleichskasse: Sie geht vor Bundesgericht. njb