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Ausnahmsweise ein Steuerabzug

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Sie hat eine kaufmännische Lehre gemacht und als Sekretärin, Assistentin und Sachbearbeiterin gearbeitet. Über zehn Jahre war sie dann bei der gleichen Firma tä- tig–und übernahm immer neue Aufgaben, bis sie so- gar Mitglied der Geschäftsleitung wurde.

Die Diplome fehlten

Innerhalb des Unternehmens waren ihre Fähigkeiten anerkannt–doch die Frau wusste, dass ihr bei einer Stellensuche die Papiere fehlen würden. So bildete sie sich neben der Arbeit weiter: Sie absolvierte mehrere CAS (Certificates of Advanced Studies) an Fachhochschulen und schloss mit dem Executive Master of Business Administration (EMBA) ab.

Die ersten Ausbildungsgänge konnte die heute 42-Jährige als «Sonstige Berufsausgaben; Weiterbildungs- und Umschulungskosten» von den Steu- ern abziehen. Als sie jedoch den Diplomausbildungsgang auf ihrer Steuererklärung angab, lehnte die kantonale Steuerverwaltung dies ab: Dies sei eine Ausbildung, keine Weiterbildung–und könne daher nicht abgezogen werden. Der Ausbildungsgang bringe der Frau zusätzliche Qualifikationen, die mehr als nur der Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienten.

Die Frau ging vor Kantonsgericht. Sie habe ihre Stellung innerhalb des Unternehmens schrittweise verbessern und immer mehr Verantwortung übernehmen können; somit hänge die Weiterbildung unmittelbar mit ihrem Beruf zusammen. Es sei ihr nicht um eine Verbesserung der Stellung gegangen, sondern darum, den selben Beruf künftig auch in anderen Firmen ausüben zu können.

Die Steuerverwaltung jedoch führte einen hohen Lohnsprung im Jahr 2011 der Frau ins Felde: Dies zeige, dass sie ihre berufliche Stellung verbessert habe. Zudem habe die Frau mit den Lehrgängen eigenständige Titel erworben.

Ein Sonderfall

Das Kantonsgericht gibt in seinem kürzlich publizierten Entscheid der Steuerzahlerin recht: «Der vorliegende Fall ist besonders gelagert», heisst es im Urteil. Zwar stimme die Auslegung der Steuerverwaltung, dass Kosten für Ausbildungen, die künftigen Tätigkeiten dienten, nicht abziehbar seien. Doch habe sich die Beschwerdeführerin auf ihrem jetzigen Beruf weitergebildet: Sie habe sich in verschiedene Funktionen ein- und damit innerhalb der Firma hinaufgearbeitet. «Sie hatte schon seit Jahren eine Kaderstellung mit entsprechender Erfahrung inne, als sie die verschiede-nen Nachdiplomstudien in Angriff nahm.»

9000 Franken abziehen

Der Lohnsprung im Jahr 2011 sei nicht auf eine bessere Stelle zurückzuführen: Beim damaligen Stellenwechsel habe ihr das Unternehmen einen hohen Feriensaldo ausbezahlt. Die Arbeit in der neuen Firma bedeute zudem keinen Aufstieg, auch nicht vom Lohn her. Deshalb kann die Frau nun 9000 Franken mehr für Weiterbildungskosten von der Steuer abziehen als von der Steuerverwaltung gewährt.

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