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Ausschreibungen

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Untertitel: Ein Grossrat erinnert an Zweisprachigkeit

In der Ausschreibung muss ferner die Sprache des Verfahrens und in den beigefügten Unterlagen die Sprache der Angebote und der Ausschreibungsunterlagen festgehalten werden. So ist im öffentlichen Beschaffungswesen die Sprachenfrage geregelt, wie der Staatsrat in seiner Antwort auf eine Anfrage des Sensler CVP-Grossrates Markus Bapst festhält.

Der Düdinger Grossrat ist an den Staatsrat gelangt, weil ihm einige Publikationen im Amtsblatt des Kantons Freiburg aufgefallen sind:
1. Beschaffung von Versicherungsdienstleistungen durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt: Ausschreibungssprache Französisch, verlangte Angebotssprache Französisch.
2. Strassenbauarbeiten durch das Tiefbauamt für den Kreisel und die Bushaltestelle Tafers: Ausschreibungssprache Französisch, Angebotssprache Französisch.

Deutsch ist auch Amtssprache

«In beiden Fällen handelt es sich nicht um Ausnahmen, sondern es entspricht der Regel», stellte Bapst in seiner Anfrage fest und vertrat die Ansicht, dass bei der Beschaffung von Aufträgen der Tatsache Rechnung zu tragen sei, dass auch Deutsch eine Amtssprache ist. «Die deutsche Sprache ist zumindest als Angebotssprache in jedem Fall zuzulassen», forderte er weiter. «Von den Unternehmen kann verlangt werden, dass diese französische Unterlagen verstehen. Im Gegenzug kann aber vom Kanton verlangt werden, dass dieser deutsche Angebote versteht. Es muss somit zugelassen werden, dass deutschsprachige Unternehmen eine Offerte in Deutsch einreichen können», fuhr er fort und unterbreitete dem Staatsrat folgenden Vorschlag:

1. Beschaffungen, die den Kanton oder die Region betreffen, sollen in Zukunft in Französisch und Deutsch publiziert werden.
2. Die Offertunterlagen können in Französisch oder Deutsch verfasst sein.
3. Als Angebotssprache werden in jedem Falle Französisch und Deutsch zugelassen.

Antwort des Staatsrates

Aufgrund der eingangs erwähnten Regelung ist der Staatsrat der Ansicht, dass:

1. die Ausschreibungen des Kantons oder seiner Anstalten im Amtsblatt in französischer oder deutscher Sprache zu veröffentlichen sind, wobei die Möglichkeit vorbehalten bleibt, eine Zusammenfassung in der anderen Sprache als jener des Bauorts beizufügen;
2. die Ausschreibungsunterlagen in Französisch oder Deutsch verfasst werden können;
3. die Angebote in Französisch oder Deutsch eingereicht werden können. Was die weiteren Dokumente betrifft (z.B. technische Berichte, Beschreibung der Arbeitsetappen usw.), so müssen diese in der Sprache des Verfahrens eingereicht werden.
Nach den Worten des Staatsrates entspricht dieser pragmatische Lösungsansatz der Sprachenfrage bei Ausschreibungen weitgehend dem Vorschlag des Sensler Grossrats.

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