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Automaten-Firma soll bezahlen

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Imelda ruffieux

Ein Pubbesitzer in Beckenried hat zwischen April 2000 und September 2003 in seinem Lokal mehrere Glücksspielautomaten aufgestellt. Er zahlte der Escor Automaten AG mit Sitz in Düdingen die Miete für die Automaten, und die Einnahmen wurden – wie dies üblich ist – zwischen Escor und Wirt hälftig aufgeteilt. Dann stellte sich heraus, dass der Wirt keine Bewilligung für das Betreiben dieser Maschine eingeholt hatte: Sie wurde deshalb samt Kasseninhalt von 1226 Franken sichergestellt.

Automat soll vernichtet werden

Für die eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) stellt dies klar eine Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz dar. Sie reichte Klage gegen den Wirt, den damaligen Geschäftsführer der Zweigniederlassung der Escor Automaten AG und gegen die Escor selbst ein. Sie forderte, dass der beschlagnahmte Automat vernichtet wird, damit er nicht erneut widerrechtlich in Gebrauch genommen wird, wie Denis Giovanelli, Untersuchungsbeamter der ESBK vor Polizeirichter Reinold Raemy ausführte.

Die ESBK verlangte auch, dass die Escor dem Staat für die erwirtschafteten Erträge mit den Automaten eine Ersatzforderung von 35 659 Franken bezahlt. Dieser Betrag ist der Escor-Anteil des Gesamtertrages aus den Glücksspielgeräten.

Der Wirt wurde in der Zwischenzeit zu einer Busse von 3200 Franken verurteilt, und das Verfahren gegen den damaligen Escor-Geschäftsführer ist eingestellt worden.

Verjährungsfrist abgelaufen?

Vor dem Polizeigericht Tafers trafen sich gestern nun die Escor Automaten AG und die Spielbankenkommission. Das Düdinger Unternehmen war nicht bereit, die verlangte Ersatzforderung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter Rolf Röthlisberger machte zum einen für den Spielautomatenbetrieb vor April 2001 die abgelaufene Verjährungsfrist geltend.

Zum anderen führte der Verteidiger des Unternehmens aus, dass Escor nicht direkt an der illegalen Tat des Wirts beteiligt war, sondern als Drittpartei gehandelt habe. «Escor erbrachte eine Leistung und ist dafür mit einer Miete entschädigt worden», hielt Rolf Röthlisberger fest. Beim Wirt, der wissentlich gehandelt habe, sei auf eine Ersatzforderung verzichtet worden. Deshalb könne man auch Escor keine solche Kostenlast aufbürden. Und wenn doch, so sei der geforderte Betrag viel zu hoch angesetzt, argumentierte Rolf Röthlisberger.

Der Anwalt verlangte auch, dass der beschlagnahmte Automat dem Unternehmen zurückgegeben wird.

Das Urteil in diesem Fall ist noch ausstehend.

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