Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Bankbesetzung in Lausanne: Keine Notstandssituation der Aktivisten

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Das Bundesgericht hat die Verurteilung von zwölf Klimaaktivistinnen und -aktivisten wegen Hausfriedensbruchs bestätigt, die im November 2018 in die Eingangshalle der Credit Suisse in Lausanne eindrangen. Sie können keinen sogenannten rechtfertigenden Notstand geltend machen.

An der rund einstündigen Aktion hatten sich zwischen 20 und 30 Personen beteiligt. Einige Personen folgten der Anweisung der Polizei, die Eingangshalle zu verlassen. Andere mussten von Polizisten heraus getragen werden. Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte zwölf Aktivisten zu bedingten Geldstrafen zwischen zehn und zwanzig Tagessätzen und zu Bussen.

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht über die Dringlichkeit der Klimaerwärmung zu befinden habe. Seine Aufgabe sei zu prüfen, ob die Aktivisten sich auf einen rechtfertigenden Notstand berufen können.

Ein solcher liegt gemäss Gesetz vor, wenn jemand eine Straftat begeht, um damit ein eigenes Rechtsgut oder das einer anderen Person zu retten, wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden.

Zusätzlich muss die Gefahr unmittelbar sein. Dies bedeutet laut Bundesgericht, dass sie sich innerhalb von Stunden nach der Tat auf die gegebenen Umstände auswirken muss. Geschützt werden müsse ausserdem ein individuelles Rechtsgut.

Höherrangige Interessen

Der rechtfertigende Notstand schütze nicht einen Täter nicht vor Bestrafung, der seiner Ansicht nach ein höherrangiges Interesse bewahre – auch nicht ein kollektives Interesse wie die Umwelt oder die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass sich die Aktivisten auch nicht auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen könnten. Dies würde voraussetzen, dass kein anderes Mittel zu Verfügung stünde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es gebe unzählige, legale Methoden, wie beispielsweise eine bewilligte Demonstration.

(Urteil 6B_1295/2020 vom 26.5.2021)

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema