Wer zu seinem Safe will, muss bei dieser Bank im Raum Freiburg eine Bankkarte oder eine Safe-Karte besitzen. Einmal im Safe-Raum angekommen, braucht es einen Code, um den Safe holen zu lassen. Um den Safe zu öffnen, braucht es einen Schlüssel; davon gibt es nur zwei, und beide gibt die Bank dem Mieter des Safes ab.
Aus einem solchen Safe sind Goldvreneli verschwunden. Ein Bankschrank-Mieter hat deswegen eine Anzeige eingereicht. Nur ein Bankangestellter habe die Goldmünzen im Wert von 30 000 Franken stehlen können. Er wisse, dass die Bank Zweitschlüssel habe.
Der Bankdirektor verneinte dies in der Untersuchung jedoch: Die Bank habe keine Möglichkeit, auf die Safes zuzugreifen. Vergesse jemand seinen Code, könne dieser zurückgesetzt werden. Verliere aber jemand den Schlüssel, dann lasse die Bank einen Schlosser kommen, welcher den Zylinder aufbohren müsse.
Die Freiburger Staatsanwaltschaft hat darum nach der Voruntersuchung entschieden, auf die Anzeige nicht einzutreten; das Kantonsgericht hat diesen Entscheid bestätigt. Der Mieter des Safes wehrt sich dagegen und geht vor das Bundesgericht.
Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2017 211