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Bauarbeiten ohne Verträge sind selten, kommen aber vor

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Aus dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zu den Mehrkosten bei der Poyabrücke wurde ersichtlich, dass Ingenieure und Bauunternehmen ihre Arbeit aufnahmen, ohne dass ein Vertrag unterschrieben war oder präzise Pflichtenhefte vorlagen. Diesen Umstand griff Grossrat Emanuel Waeber (SVP, St. Antoni) in einer Anfrage an den Staatsrat auf. Er wollte wissen, ob auch in anderen Bereichen innerhalb des Kantons Aufträge ohne gültigen Vertrag erteilt werden, was anstelle eines Vertrages zur rechtlichen Basis wird, und wie sich der Kanton allgemein im anspruchsvollen Vertragswesen beraten lässt.

Wenn’s pressiert …

In seiner Antwort hielt der Freiburger Staatsrat fest, dass grundsätzlich Arbeiten erst beginnen, wenn ein von allen Partnern unterzeichneter Vertrag vorliegt. Für die Vertragsausarbeitung für Vergaben von über 100 000 Franken sei das jeweils betroffene Amt zuständig. Ist der Auftragnehmer als Arbeitsgemeinschaft organisiert, brauche es die Unterschriften aller Partner. «Aus Gründen der Fristeinhaltung kann es vorkommen, dass ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen wird», schreibt der Staatsrat.

Pflichtenheft als Ersatz

Gerade bei einer Arbeitsgemeinschaft brauche es oft mehr Zeit, weil eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine neue Mehrwertsteuer-Nummer beantragt werden müsse.

Wenn es ausnahmsweise doch vorkomme, dass Ingenieure oder Bauunternehmen vor Vertragsaufsetzung mit der Arbeit beginnen, seien die Bedingungen des Pflichtenhefts und das finanzielle Angebot des Auftragnehmers massgebend. Der Anbieter stimme mit dem Einreichen seines Angebots den Bedingungen des Pflichtenhefts zu, so der Staatsrat zur Rechtslage. Bestimmungen, die im Rahmen des Vertrags gelten werden, seien in der Regel bereits im Pflichtenheft definiert.

Bei der Aufsetzung der Verträge stützen sich die betroffenen Dienststellen auf die schweizweit gängige Praxis im öffentlichen Beschaffungswesen. Als Grundlage dienen namentlich Vorlagen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren.

Wie es in der Antwort an Waeber weiter heisst, werden die Dienststellen bei Bedarf von juristischen Beratern der jeweiligen Direktionen unterstützt.

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