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Bauer wehrt sich gegen Strafbefehl wegen fehlendem Auslaufjournal

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Das Polizeigericht des Sensebezirks hat über einen Bauern zu urteilen, dem Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen werden.

An einem Herbstmorgen im vergangenen Jahr führte ein Vertreter des freiburgischen Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eine Kontrolle auf einem Bauernhof im Sensebezirk durch. Der kontrollierte Landwirt war dem Amt nicht unbekannt: Seit Jahren war die Tierhaltung auf dessen Hof Gegenstand von Diskussionen, das Amt hatte mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, weil die örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung von bestimmten Tierschutzvorschriften nicht erlaubten. Im Jahr vor der Kontrolle hatte der Bauer eine Busse erhalten, weil er seinen Tieren zu wenig Auslauf gewährt hatte. Auch die Kontrolle im Herbst endete in einem Strafverfahren: Weil der Landwirt kein aktuelles Auslaufjournal, welches er gemäss Gesetz hätte führen müssen, vorzeigen konnte, und weil der Laufhof der Tiere unbenutzt aussah, erstattete das Amt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Direktzahlungen in Gefahr

Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Landwirt per Strafbefehl zu einer Busse von 500 Franken wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Weil der Landwirt dagegen Einsprache erhob, beschäftigt sich nun auch das Polizeigericht des Sensebezirks mit dem Fall. Dem Beschuldigten könnte es mit seiner Einsprache nicht bloss um die Busse gehen: Gemäss eigenen Angaben verlor er aufgrund der früheren Verurteilung mehrere Tausend Franken an Direktzahlungen.

Vor Gericht erklärte der Beschuldigte den unbenutzten Laufhof damit, dass die Kühe damals häufig auf der Weide gewesen seien. «Dann braucht man den Laufhof nicht», so der Landwirt. Auf die Frage, weshalb dies so nicht im Auslaufjournal vermerkt wurde, verwies der Beschuldigte an seinen Vater; dieser sei für die administrativen Belange des Betriebs zuständig. Gemäss dem Vater, welchen das Gericht als Zeugen einvernahm, wurde das Journal korrekt geführt und soll zum Zeitpunkt der Kontrolle existiert haben. Tatsächlich findet sich in den Gerichtsakten ein entsprechendes Dokument, welches vom Beschuldigten nachgereicht wurde. Die Frage, weshalb dies nicht bereits am Tag der Kontrolle oder bei einer späteren schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten geschehen war, konnte der Vater indes nicht beantworten. Von Polizeirichter Peter Rentsch darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorwurf im Raum stehe, das Journal sei nachträglich ausgefüllt worden, räumte er ein: «Vielleicht war es damals nicht ganz vollständig.»

Der Anwalt des Beschuldigten, Elmar Perler, wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass sich sowohl sein Klient als auch dessen Vater um das Tierwohl gesorgt hätten. Davon sei offensichtlich auch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ausgegangen, anders liessen sich die gewährten Ausnahmebewilligungen nicht erklären.

Freispruch gefordert

Weiter zog Perler die vom Amt sowie der Staatsanwaltschaft gemachten Schlussfolgerungen in Zweifel: «Der unbenutzt erscheinende Laufhof beweist nicht, dass die Kühe tatsächlich keinen Auslauf hatten, und reicht auf keinen Fall für eine Verurteilung.» Den Vorwurf des fehlenden Auslaufjournals versuchte der Rechtsanwalt mit der Argumentation zu entkräften, dass seinen Mandanten diesbezüglich kein Verschulden treffe, waren doch administrative Aufgaben an den Vater delegiert. Angeklagt sei jedoch nur der Sohn, weshalb dieser freizusprechen sei, so Perler. 

Ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstossen hat, wird Polizeirichter Peter Rentsch in den kommenden Tagen entscheiden. Für den einschlägig vorbestraften Landwirt dürfte es das letzte Mal sein, dass er wegen seiner Tierhaltung in Konflikt mit dem Gesetz kommt: Per Ende Jahr gibt er diese auf.

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