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Behörde hat Unfallopfer zu Unrecht IV-Rente gekürzt

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Autor: Pascal Jäggi

FreiburgAuf der Heimfahrt von ihrem Arbeitsort war eine damals 29-jährige Schweizerin im Jahr 2002 in einen schweren Autounfall verwickelt. Sie zog sich dabei mehrere Brüche zu. Die kantonale Invalidenversicherungsstelle sprach der Frau für den Zeitraum von April 2003 bis Ende Januar 2006 eine Rente zu.

Allerdings kürzte die Stelle die Rente um 20 Prozent, weil das Verhalten der Frau, das zum Unfall führte, strafbar gewesen sein soll. Zwar war die 37-Jährige weder zu schnell gefahren noch betrunken, doch sie fuhr mit einem Lernfahrausweis. Korrekterweise hätte sie nur mit einer Begleitperson fahren dürfen.

Den Richtern des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts geht diese Interpretation aber zu weit, wie sie in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid festgehalten haben.

Es könne zwar von fahrlässigem Verhalten die Rede sein, nicht aber von einem Verbrechen oder einem Eventualvorsatz, schreiben die Richter. Die Verunfallte habe mit ihrem Verhalten ihre Verletzungen nicht bewusst in Kauf genommen, wie es der Fall wäre, hätte sie sich etwa betrunken hinters Steuer gesetzt. Die IV-Stelle muss der Verunfallten die volle Rente überweisen.

Negativ geäussert hat sich der Sozialversicherungshof hingegen zu der Frage, ob der 37-Jährigen auch nach Januar 2006 eine Rente hätte bezahlt werden müssen. Die IV-Stelle hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Frau zwar nicht mehr als Altenpflegerin hätte arbeiten können wie zuvor, aber dennoch eine andere Stelle hätte annehmen können. Dies sei aus dem medizinischen Dossier ersichtlich. Das Kantonsgericht hat dieses Argument anerkannt.

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