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Bei Rückfälligkeit wird Strafe erhöht

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Bei Rückfälligkeit wird Strafe erhöht

Härtere Massnahmen bei zu schnellem oder Fahren unter Alkoholeinfluss

Ab 2005 werden Fahrzeuglenker, die wiederholt viel zu schnell oder in angetrunkenem Zustand fahren, spürbar strenger bestraft als bisher. Bei jeder neuen mittelschweren oder schweren Gesetzes-übertretung wird die Dauer des Führerausweisentzugs erhöht.

Von WALTER BUCHS

Es ist bereits hinreichend bekannt, dass die erlaubte Alkoholkonzentration im Blut beim Führen eines Motorfahrzeuges ab dem 1. Januar 2005 von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt wird. Weniger bekannt sind die Sanktionen, mit denen eine Person bei Nichteinhalten rechnen muss; namentlich dann, wenn eine Gesetzesübertretung sich wiederholt.

Insbesondere über diese Auswirkungen hat Roland Klaus, Direktor des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS/OCN), zusammen mit Mitarbeitern am Mittwoch informiert.

Folgenschwere Wiederholungen

Wer ab kommendem Jahr mit einem Alkoholgehalt im Blut zwischen 0,5 und 0,79 Promille am Steuer verzeigt wird, wird hiefür von der kantonalen Kommission für Administratrivmassnahmen im Strassenverkehr (Kam) mit einer Verwarnung geahndet.

Das gilt aber nur dann, wenn er nicht gleichzeitig noch einen anderen Fahrfehler begangen hat oder wenn in den vergangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme gegen ihn ausgesprochen wurde. Ist das eine oder andere zusätzlich der Fall, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

Wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille und mehr verzeigt wird, dann hat er gemäss den neuen Bestimmungen eine «schwere» Widerhandlung begangen. Diese wird neu mit einem Ausweisentzug für mindestens drei Monate geahndet. Bisher war dies ein Monat, wenn nicht gleichzeitig eine andere Gesetzesübertretung begangen wurde.

Zu bedenken ist zudem, dass die Strafe sich mit zunehmender Blutalkoholkonzentration erhöht. So wird der Führerausweis bei einer Konzentration zwischen 1,8 und 2,29 Promillen für mindestens fünf Monate entzogen. Ab 2,5 Promillen wird zudem eine medizinische Untersuchung zwecks Fahreignungsabklärung angeordnet.

Verlängerung der Entzugsdauer

Neu gilt bekanntlich ebenfalls eine Null-Toleranz bei Drogen und/oder Medikamenten. Die Fahrunfähigkeit infolge Drogenkonsums ist dabei bewiesen, wenn sich bei der durchgeführten Blutprobe positive Werte für folgende Substanzen ergeben: Cannabis, Kokain, Heroin/Morphium, Amphetamine und andere synthetische Drogen wie Ecstasty. Auch hier gilt bereits beim ersten Verzeig eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten.

Die Verantwortlichen des ASS haben gestern insbesondere auf die Einführung des so genannten «Kaskaden-Systems» hingewiesen. Generell bedeutet dies eine zusätzliche Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs bei Rückfälligkeit.

Beispiel: Begeht ein Lenker eine «schwere» Widerhandlung und ist ihm in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer «mittelschweren» Widerhandlung entzogen worden, dann bedeutet dies für ihn neu einen Entzug für mindestens sechs Monate (siehe Tabelle).

Dies kann so weit gehen, dass einem Lenker in Zukunft der Führerausweis für eine unbestimmte Dauer, mindestens jedoch zwei Jahre), entzogen wird, wenn er in einem Zeitraum von zehn Jahren drei schwere oder vier mindestens mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Wird der Ausweis nach diesem Zeitraum dem Besitzer zurückgegeben und er begeht erneut eine Widerhandlung, dann wird der Ausweis definitiv weggenommen.

Drei Kategorien
von Übertretungen

Um die erwähnten Grundsätze anwenden zu können, sind die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, die Widerhandlungen, in drei Kategorien eingeteilt worden. Eine «leichte» Widerhandlung begeht jemand, der mit einem Alkoholgehalt im Blut zwischen 0,5 und 0,79 Promillen am Steuer sitzt (einfache Angetrunkenheit) und keinen weiteren Fahrfehler begeht. Bei einer erstmaligen leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen.

Eine «mittelschwere» Widerhandlung liegt beim Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis vor. In diesem Fall muss die Kam den Führerausweis für mindestens einen Monat entziehen. Eine «schwere» Widerhandlung liegt schliesslich vor, wenn der Alkoholgehalt im Blut des Lenkers 0,8 Promille oder mehr beträgt oder er unter Medikamenteneinfluss am Steuer sitzt. Dies hat den Ausweisentzug für mindestens drei Monate zur Folge.
Kunden sind zufrieden

Zum dritten Male hat das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) durch eine externe Agentur die Kundenzufriedenheit ermitteln lassen. Im dritten Quartal 2004 wurden dabei 331 zufällig ausgewählte Kunden befragt, welche kürzlich mit dem ASS in Kontakt waren.

Die Befragung hat ergeben, dass 90 Prozent der Kunden mit den Leistungen gut bis sehr gut zufrieden waren, gegenüber 86 Prozent im Vorjahr, wie das ASS am Mittwoch mitteilte. Das Resultat wurde vor allem mit der Kompetenz und der Freundlichkeit des Personals, der Qualität der Kommunikation sowie den kurzen Wartezeiten begründet. Wie die Verantwortlichen gestern sagten, dient das Ergebnis dazu, den Gründen noch bestehender Lücken nachzugehen und weitere Verbesserungen zu erzielen. wb
Führerausweis auf Probe

Wer ab dem 1. Dezember 2005 einen Lernfahrausweis für Motorräder oder Personenwagen löst, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung vorerst für drei Jahre auf Probe. Es handelt sich dabei um eine vorbeugende Mass-nahme zur Erhöhung der Sicherheit, wie der Direktor des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS), Roland Klaus, am Mittwoch vor den Medien erläuterte.

Wer nach der Probezeit den unbefristeten Ausweis erwerben will, muss zwei Weiterbildungskurse von je einem Tag besuchen, die von speziell ausgebildeten Moderatoren durchgeführt werden. Die Kurse müssen bei einem vom ASS anerkannten Kursveranstalter besucht werden. Kürzlich wurde bekannt, dass die Freiburger Fahrlehrer in Romont hiefür ein Ausbildungszentrum bauen werden. Wie Direktor Klaus gestern sagte, ist es möglich, das ein zweiter Kursanbieter dazustösst. Immerhin müssten im Kanton pro Jahr die Bedürfnisse von 3500 Jungfahrern abgedeckt werden.

Die Ausbildung der Neufahrer in zwei Phasen hat auch einen repressiven Charakter. Passiert während der Probezeit eine Widerhandlung, wird die Zeit um ein Jahr verlängert. Eine zweite Widerhandlung führt gar zur Annullierung der Fahrberechtigung. wb

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