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Beiträge für Schulbauten klar regeln

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Beiträge für Schulbauten klar regeln

Bestimmungen werden in einem einzigen Gesetz zusammengefasst

Die bis jetzt in verschiedenen Erlassen verstreuten Bestimmungen über Beiträge an Kindergarten-, Primar- und OS-Schulbauten werden in einem Gesetzestext zusammengefasst. Das Pauschalprinzip auf der Grundlage des Finanzkraftindexes gilt als Richtschnur für die Subventionierung.

Von WALTER BUCHS

Heute werden die Beiträge des Kantons an Bauten für die obligatorischen Schulen in zwei Gesetzen, einem Dekret und einem Reglement geregelt. Der Staatsrat hatte bereits im Legislaturprogramm angekündigt und in der Halblegislaturbilanz im vergangenen Sommer bestätigt, dass er alle Bestimmungen in einem Gesetzestext zusammenfassen will. Dadurch soll Klarheit in den Verfahren geschaffen werden. Nach einer Vernehmlassung des Vorentwurfs im ersten Quartal 2004 ist der Gesetzesentwurf soeben dem Grossen Rat vorgelegt worden.

Grundsatz: rationell und wirtschaftlich

Die Beitragsleistung an Schulbauten wurde bereits 1995 grundlegend geändert. Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden wurde damals das Pauschalprinzip eingeführt. Danach werden sämtliche Schulbauten mit Pauschalbeträgen subventioniert. Als Grundlage gelten ein nach der Bedürfnisklausel erstelltes Raumprogramm und Quadratmeter-Kosten je nach Art der Räume. Dieser Anreiz, mit den Mitteln rationell zu verfahren und die Chancengleichheit für die Schüler im ganzen Kanton zu gewährleisten, wird nach dem Vorschlag der Regierung im neuen Gesetz festgeschrieben.

Wie aus der Botschaft des Staatsrates hervorgeht, bleiben die Gemeinden wie bisher für Entscheide über Kindergarten- und Primarschulbauten zuständig. Der Staat interveniert wie bisher bloss subsidiär. Bei der Orientierungsschule (OS) ist weiterhin der Staatsrat für die Entscheide betreffend Bau, Erwerb, Miete und Umbau zuständig. Die betroffenen Gemeindeverbände und die Kommission für Schulbauten werden eingeladen, sich dazu zu äussern.

Vorgeschlagene Neuerungen

Der Gesetzesentwurf verankert den Grundsatz der Pauschalbeiträge. Bei Neu- und Umbauten von Schulhäusern wird der vorgesehene Beitragssatz aber aufgrund der effektiven Kosten berechnet. Die Subvention geht hingegen nicht über den errechneten Pauschalbeitrag hinaus. Der Bau von Sporthallen wird generell nach dem Pauschalprinzip subventioniert. Bei der Primarschule wird das Prinzip, nachdem der Beitragssatz um sechs Prozent erhöht wird, wenn mehrere Gemeinden zusammen eine Sporthalle bauen, aufgehoben. Bei Umbauarbeiten wird die Berechnung vereinfacht.

Nach heutiger Gesetzgebung hat eine OS-Sitzgemeinde nach Abzug der Beteiligung des Kantons die Hälfte der verbleibenden Investitionskosten zu übernehmen. Diese Bestimmung wird auf Vorschlag des Staatsrates fallen gelassen. Die Gemeindeverbände können sich so frei organisieren. Auch der Grundsatz der Beitragsleistung an die Umgebung, den Ersterwerb des Mobiliars und des Didaktikmaterials soll leicht geändert werden. Bei Einrichtungen und Ausrüstungen an der OS werden Quantitäts- und Qualitätsstandards eingeführt. Diese werden nach effektiven Kosten subventioniert. Damit werden Luxus-Ausstattungen zu Lasten des Kantons unterbunden.

Ball jetzt beim Grossen Rat

Die parlamentarische Kommission unter dem Präsidium von CVP-Grossrat und Lehrer André Masset, Estavannens, hat die Beratungen über den Gesetzesentwurf bereits aufgenommen. Überraschungen vorbehalten, ist davon auszugehen, dass das Kantonsparlament sich im Herbst damit befassen wird (September oder Oktober).
Finanzkraftindex massgebend

Der Staatsrat schlägt vor, den Beitragssatz der kantonalen Subvention an Schulhausbauten nach dem Finanzkraftindex der einzelnen Gemeinden festzulegen. Danach ist der anwendbare Satz je nach Finanzkraft abgestuft. Für eine Gemeinde mit einem Finanzkraftindex zwischen 60 und 65 betrüge der kantonale Beitrag 34 Prozent der anrechenbaren Kosten, bei einer Gemeinde mit einem Index über 190 noch ein Prozent.

Im Vergleich zum heute geltenden System ergibt dies gewisse Verschiebungen. Diese sind namentlich auf den Staatsratsbeschluss vom 31. August 2004 betreffend die Gemeindeklassifizierung für die Jahre 2005/06 zurückzuführen. Der anwendbare Satz für die Stadt Freiburg betrüge nach dem neuen Modus sieben Prozent, im Vergleich zu sechs Prozent heute.

Im Sensebezirk müsste Oberschrot beispielsweise eine Senkung von 33 auf 25 Prozent hinnehmen und Wünnewil-Flamatt käme in den Genuss einer Erhöhung von 14 auf 16 Prozent. Im Seebezirk bliebe Murten wie bisher bei neun Prozent, während der Beitragssatz für Fräschels, Galmiz und Jeuss von 28 auf 19 Prozent gesenkt würde. wb

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