Autor: Walter Buchs
Die Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen vom 3. Juni 2009 sieht vor, dass Raucherräume in Gaststätten mit einem Belüftungssystem ausgestattet sein müssen, das die Anforderungen der eidgenössischen Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen erfüllt. Mit der am 1. Dezember beschlossenen Änderung der Verordnung hat der Staatsrat nun die technischen Anforderungen an die Belüftung der Fumoirs festgelegt (siehe auch FN vom 31. Oktober).
Dicht abgeschlossene Räume
Gemäss der Verordnung müssen Raucherräume, die in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, namentlich Gaststätten, ab dem kommenden 1. Januar eingerichtet werden, mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein, die einen Luftaustausch gemäss SIA-Norm 382/1 gewährleistet. Wie Staatsrätin Anne-Claude Demierre am Mittwoch vor den Medien ergänzte, sieht diese Norm einen Luftaustausch zwischen 30 und 70 m3/h pro Person vor.
Zusätzlich muss in einem Fumoir «ein deutlicher Unterdruck gegenüber den angrenzenden Räumen sichergestellt sein», wie es in der Verordnung heisst. «Konkret bedeutet dies, dass der Luftstrom in Richtung Rauminneres messbar sein muss», verdeutlichte Gesundheitsdirektorin Demierre diese Anforderung. Dadurch würden nämlich die Raucherräume dicht abgeschlossen und der Rauch könne nicht in Nachbarräume gelangen. Die Nichtraucher in den anderen Räumen würden so durch den Rauch nicht gestört.
Ergänzung bestehender Anlagen möglich
Wie Staatsrätin Demierre gestern vor den Medien weiter sagte, wurden die vom Staatsrat beschlossenen technischen Einzelheiten im Vorfeld von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten aus den Bereichen Energie, Belüftung, Bau- und Raumplanung sowie Vertretern der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD), besprochen. «Ziel der Arbeitsgruppe war es, Normen vorzuschlagen, die einerseits eine effiziente Belüftung und einen wirksamen Schutz vor dem Passivrauchen bieten, andererseits aber auch technisch mehr oder weniger einfach umzusetzen sind», hielt die Gesundheitsdirektorin fest.
Je nach bereits vorhandener Lüftungsanlage wird es deshalb möglich sein, diese mit der neuen Lüftung im Raucherraum zu koppeln. Wie die GSD in der Medienmitteilung schreibt, können so die Kosten für die Einrichtung des Raucherraums deutlich verringert werden. «Wir können mit diesen Bestimmungen leben, denn wir kommen ja nicht darum herum», hielt Tobias Zbinden, Präsident von Gastro Freiburg, gegenüber den FN fest. Die Ergänzung einer bestehenden Lüftungsanlage werde etwa 10 000 Franken kosten. Wenn die ganze Anlage für ein Fumoir neu installiert werden müsse, könnte es schon an die 40 000 Fr. kosten, räumt Zbinden ein.
Details zu Aussenflächen
Der Staatsrat hat die Ergänzung der Verordnung benutzt, um auch andere Artikel zu präzisieren, die bereits vor Inkrafttreten zu Unsicherheiten Anlass gegeben haben. So werden Aussenflächen wie Terrassen bei der Berechnung der Raucherraumfläche nicht berücksichtigt. Weiter wird unter anderem ergänzt, dass die Bestimmungen der Energiegesetzgebung einzuhalten sind. Das bedeutet, dass die Lüftungsanlage dieser entsprechend muss, namentlich was die Wärmerückgewinnung anbelangt. Schliesslich werden die Oberamtmänner als Überwachungsbehörde genannt, was in der ersten Fassung der Verordnung unterlassen wurde.
Laut Amt für Gewerbepolizei wollen gegenwärtig rund zwanzig der insgesamt 1500 Gaststätten mit Patent im Kanton ab Inkraftsetzen des Gesetzes ein Fumoir einrichten. Diese Zahl könnte jetzt nach Bekanntgabe der letzten Einzelheiten noch ein wenig zunehmen. Er sei ob der geringen Zahl nicht sonderlich erstaunt, sagte Gastro-Freiburg-Präsident Zbinden gegenüber den FN. Das faktische Verbot von kleinen Heizkörpern auf den Terrassen sei ein Grund der Zurückhaltung. Die neue Initiative der Lungen-Liga trage zudem zur Verunsicherung bei.