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Beschränkte Handlungsfreiheit bei Autolärm

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Der Staatsrat unterstützt finanzielle Anreize für den Kauf von leiseren Reifen für Fahrzeuge, die bereits im Verkehr sind – allerdings möglichst auf Bundesebene. Dies hält er in seiner Antwort auf eine Anfrage der beiden sozialdemokratischen Grossratsmitglieder Simon Bischof (Ursy) und Chantal Pythoud-Gaillard (Bulle) zu allfälligen Massnahmen gegen den Strassenlärm fest. Die Kantonsregierung teile die in der Anfrage dargelegte Lagebewertung zur Lärmbelastung und ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, hält sie weiter fest. Der Staat treffe daher als Eigentümer direkte Massnahmen bei den Kantonsstrassen. Er prüfe als Regulierungsbehörde aber auch die aktuellen kommunalen Projekte für den Bau neuer oder für die Lärmsanierung bestehender Gemeindestrassen. Was die Lärmreduktion bei Fahrzeugen betrifft, sei der Handlungsspielraum des Kantons deutlich geringer. Das europäische und das eidgenössische Recht würden den Kantonen kaum Spielraum lassen. Der Staatsrat verweist überdies darauf, dass das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) und die Garagisten Fahrzeuge vor ihrer Zulassung auf ihre Konformität hin prüfen. Auch bei den technischen Fahrzeugprüfungen würden die ASS-Angestellten Tests durchführen, falls sie übermässige Lärmemissionen vermuteten.

Auch bei Polizei ein Thema

Auch die Kantonspolizei nehme das Problem des Lärms ernst. Sie bilde ihre darauf spezialisierten Beamtinnen und Beamten regelmässig weiter. Gegenwärtig gebe es deren  21, die über das ganze Kantonsgebiet verteilt seien. Sie würden über spezifische Kenntnisse im Bereich der technischen Fahrzeugkontrollen verfügen und könnten das Personal der Kantonspolizei bei den täglichen Verkehrskontrollen unterstützen. Die Verkehrspolizei und die drei regionalen Einsatzzentren verfügten zudem über je einen Schallpegelmesser.

Die Frage der Radargeräte, die Lärmemissionen messen, ist laut der Kantonsregierung komplex. Denn anders als bei den Geschwindigkeitsbeschränkungen, die für alle Fahrzeugtypen gelten, seien die maximal zulässigen Lärmemissionen vom Typ und vom Modell des Fahrzeugs sowie vom Datum der ersten Inverkehrsnahme abhängig, wie es in der staatsrätlichen Antwort heisst. Nur die Praxis werde aufzeigen können, ob die allfälligen Unterschiede bei den gemessenen Werten, die auf den Rahmen oder die Art der Nutzung der Radare zurückzuführen seien, neutralisiert werden könnten.

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