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Beschwerdefrist nicht eingehalten

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Besitzer muss nach illegalem Abbruch eines Hauses Verfahrenskosten tragen

Am 13. April hat der Oberamtmann des Glanebezirks eine Abbruchbewilligung für das geschützte Haus an der Impasse de la Belle-Croix 2 in Romont erteilt. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport reichte gegen diesen Entscheid des Oberamtmannes beim Verwaltungsgericht einen Rekurs ein, doch als dieser erfolgte, was das Haus bereits abgebrochen. Die Erziehungsdirektion hat in der Folge beim Oberamt und beim Untersuchungsrichteramt Anzeige erstattet und will auch wissen, welche Rolle die Armee beim Abbruch dieses kulturell geschützten Hauses spielte.

Rekurs wäre wohl angenommen worden

Weil das Haus bereits abgebrochen ist, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Für das kantonale Verwaltungsgericht ging es lediglich darum festzustellen, wer die Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen hat. Dieses lässt verlauten, dass es den Rekurs der Erziehungsdirektion wohl angenommen hätte, weshalb der Hausbesitzer die Verfahrens- und Anwaltskosten zu übernehmen habe.In seinem am Freitag veröffentlichten Entscheid weist das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten eines Ingenieur-Büros vom 3. Mai 2006. Darin konnte nachgelesen werden, dass mit Ausnahme von einigen Feuchtigkeitsproblemen im Unter- und Erdgeschoss die Struktur des Hauses intakt war. Nur ein Anbau aus dem Jahre 1950 habe eine Gefahr für die Menschen dargestellt, weshalb dieser unverzüglich hätte abgebrochen werden müssen.Der Oberamtmann des Glanebezirks hatte die Abbruchbewilligung erteilt, weil er die Ansicht vertrat, dass sich der Zustand des Gebäudes in den letzten Jahren sehr verschlechtert hat. Er zitierte dabei auch einen Bericht des Konkursamtes, welches zur Feststellung gelangte, dass das Gebäude nicht geschützt sei und eine Renovation nicht in Frage komme. Der Oberamtmann wies zudem darauf hin, dass ein Abbruch eine bessere Nutzung des Terrains erlaube, was auch im Sinne des Raumplanungsgesetzes sei. Und selbst wenn das Haus einen gewissen historischen Wert darstelle, verursache der Abbruch keinen grossen Schaden, betrachte man alle Aspekte.

Kein Kostenvergleich angestellt

Die Erziehungsdirektion war da aber ganz anderer Meinung. Sie entdeckte kein vorwiegendes Interesse, dieses geschützte Haus abzubrechen. Sie warf dem Oberamtmann vor, er habe die Kosten einer Renovation grundlos als unverhältnismässig bezeichnet. Ihrer Ansicht nach hätten die Kosten einer Renovation des Gebäudes mit jenen eines Abbruchs und eines Neubaus verglichen werden müssen. Zudem ruft sie in Erinnerung, dass es beim Bericht des Konkursamtes lediglich darum ging, den Verkaufswert des Hauses festzulegen und nicht um eine Analyse der Baustrukturen vorzunehmen, ob dieses Gebäude eine Gefahr für Mensch und Gut dargestellt hätte.Das Verwaltungsgericht seinerseits weist auch darauf hin, dass es die Besitzergesellschaft sehr eilig hatte, das Haus abzubrechen. Es vermutet, dass sie sich sehr wohl bewusst war, dass die Erziehungsdirektion gegen die Abbruchbewilligung Beschwerde einreichen konnte. Deshalb hätte die Gesellschaft die Beschwerdefrist einhalten müssen. az

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