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Betreuung von fremden Kindern – wer haftet bei Schäden?

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Während der dreiwöchigen Ferienabwesenheit meines Bruders haben sich seine 8- und 10-jährigen Buben bei mir aufgehalten. Bei einem «Wettrennen» mit Fahrrädern beschädigte der Jüngere ein Auto auf dem Zufahrtsweg zu unserem Haus. Kann ich haftbar gemacht werden? N.V.

Mit der Aufnahme der beiden Kinder in Ihre Hausgemeinschaft sind Sie als Familienhaupt für deren Verhalten haftbar. Ihre Haftpflicht entfällt jedoch, wenn Sie das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kinder beachtet haben.

Es ist dabei unbestritten, dass Eltern und Personen, die vorübergehend die Funktion eines Familienhauptes erfüllen, die Kinder nicht dauernd überwachen müssen. Zumal dort, wo keine besonderen Gefahren ersichtlich sind. Den Kindern muss also entsprechend ihrem Alter eine gewisse Freiheit in ihrem Tun eingeräumt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob Sie überhaupt haftbar sind.

Melden Sie den Schadenfall ihrer Privathaftpflichtversicherung. Ihr Bruder sollte dies ebenfalls tun. In der Privathaftpflichtversicherung ist die Haftpflicht als Familienhaupt im Allgemeinen mitversichert. Meistens zahlt diese Versicherung den von unmündigen und urteilsunfähigen Kindern angerichteten Schaden bis zu einer gewissen Höhe selbst dann, wenn niemand dafür haftbar gemacht werden kann.

Ob dies auch in Ihrem Schadenfall gilt, können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Police entnehmen.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hierfür ist Tanja Kocher, Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung.Homepage: www.svv.ch/ratgeber

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