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Bezirke – Wichtiges Identitätsmerkmal

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Bezirke – Wichtiges Identitätsmerkmal

Entwurf der Kantonsverfassung übernimmt bestehende territoriale Struktur

Trotz heftiger und kontroverser Diskussionen im Verfassungsrat soll im Kanton Freiburg an der Bezirksaufteilung nichts geändert werden. Auch bei den Beziehungen Kirchen – Staat wird das – allerdings erst seit gut 20 Jahren bestehende – geltende Recht übernommen.

Von WALTER BUCHS

Bereits bevor der Verfassungsrat und seine Kommissionen ihre Arbeit aufnahmen, wurde die territoriale Gliederung des Kantons in Bezirke immer wieder als Thema genannt, welches im Hinblick auf die neue Verfassung zu hinterfragen sei. Dies wurde dann auch eingehend und ausführlich getan, um schlussendlich doch beim Status quo zu bleiben.

Heikle Änderungsanträge

Die Verfechter einer neuen Gebietseinteilung beantragten teils die Abschaffung der Bezirke, teils schlugen sie die Bildung von Regionen und Agglomerationen vor. Letztere hatten aber kaum Chancen, denn die Vernehmlassung im vergangenen Sommer zeigte, dass die sang- und klanglose Aufgabe der Bezirke als zu grosses Risiko eingestuft wurde.

In den späteren Debatten im Plenum wollten aber Anhänger einer Neugliederung dennoch eine Türe offen halten, um gelegentlich an der Bezirkseinteilung etwas verändern zu können. Als Sicherheitsmassnahme wurde ein Absatz vorgeschlagen, der besagte, dass Bezirke nur unter Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Bezirke Änderungen erfahren dürfen. Eine Übergangsbestimmung sollte zudem sicherstellen, dass die Problematik erst in ein paar Jahren angepackt werden muss. Doch am Schluss der langwierigen und ermüdenden Debatten wurden alle mutigen Zukunftsvisionen wieder aufgegeben und die Aufteilung in Verwaltungsbezirke zementiert, ohne allerdings deren Anzahl und Namen zu erwähnen (Art. 136).

Regionale Verwaltungsstrukturen

Im Kapitel über die territoriale Gliederung (Art. 129-136) sind auch die Bestimmungen über die Gemeinden enthalten. Dabei fällt auf, dass sich Mehrzweckverbände nicht mehr auf verwandte Aufgaben beschränken müssen, sondern auf alle Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden können. Zudem können die Gemeinden regionale Verwaltungsstrukturen errichten. Gemeindefusionen werden weiterhin gefördert und können unter bestimmten Bedingungen vom Staat sogar angeordnet werden.

Im Titel «Zivile Gesellschaft» wird die Bedeutung des Vereinslebens ausdrücklich anerkannt. Dasselbe gilt für die politischen Parteien, welche vom Staat und den Gemeinden finanziell unterstützt werden können.

Die Bestimmungen über «Kirchen und Religionsgemeinschaften» (Art. 140-143) haben das Plenum des Verfassungsrates ebenfalls sehr intensiv beschäftigt. Auch in diesem Bereich wurde aber schlussendlich das geltende Recht bestätigt, welches vom Volk bei einer Teilrevision der Verfassung 1982 angenommen wurde.

Verschiedene Versuche, entgegen der klaren Willensäusserung in der Vernehmlassung auf eine öffentlich-rechtliche Anerkennung von Kirchen zu verzichten, scheiterten jeweils. Dasselbe gilt für den mehrmals vorgebrachten Antrag, die Kirchensteuer für iuristische Personen abzuschaffen. Lange halten konnte sich der Vorschlag, dass die Kirchensteuer per Gesetz in eine Mandatssteuer umgewandelt werden könnte. Doch fand auch diese Idee, die zu wenig ausgereift schien, keinen Eingang in den zur Volksabstimmung unterbreiteten Verfassungsentwurf.

Der letzte Titel des Vorschlags (Art. 146-153) betrifft die Inkraftsetzung der neuen Verfassung. Hier sind verschiedene Übergangsregelungen festgehalten.
Struktur hat sich bewährt

An den Gemeinden und deren Fortbestand wurde im Verfassungsrat überhaupt nicht gerüttelt. Ihre Autonomie ist in der neuen Verfassung bestätigt. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der stets wachsenden Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen, der Staat fördert weiterhin die Gemeindefusionen.

Mehr zu reden gab die Frage, ob die Bezirke wie bisher weiterbestehen sollen. Diskutiert wurde eine Neuaufteilung in beispielsweise drei Bezirke bzw. Regionen. Beinahe angenommen wurde ein Vorschlag, der den Kanton in Verwaltungskreise aufteilen wollte, deren Aufgaben, Strukturen und Organisation durch das Gesetz innerhalb der nächsten zehn Jahre hätte bestimmt werden sollen.
Schliesslich blieb es aber bei den bisherigen Bezirken mit einem vom Volk gewählten Oberamtmann an der Spitze, so wie dies auch bei der Vernehmlassung klar gewünscht worden war. Ich finde die getroffenen Lösungen sowohl bei den Gemeinden wie bei den Bezirken gut. Sie haben sich in den letzten 100 Jahren bewährt. Warum etwas ändern, das sich als gut erwiesen hat?

Robert Sturny,
Verfassungsrat CSP, Tafers

Starker, gut verwurzelter Baum

Ein Sprichwort sagt: «Zu einem guten Ende gehört ein guter Anfang.» Dieser prägnante Satz ist meiner Meinung nach für unsere neue Kantonsverfassung zutreffend. Mit dem Wortlaut der Präambel hätte kein besserer Anfang und mit den Artikeln über Kirchen und Religionsgemeinschaften auch kein besseres Ende gesetzt werden können.

Symbolisch sehe ich unsere neue Verfassung als starken, voll im Saft stehenden Baum, tief verwurzelt mit der Präambel. Der gesunde kräftige Stamm versinnbildlicht zusammen mit den unzähligen Verästelungen die verschiedenen Kapitel und Titel und als Baumkrone folgt das «gute Ende» mit den Artikeln über Kirche und Religionsgemeinschaften.

In einem Staatswesen haben meines Erachtens Kirche und Religionsgemeinschaften nach wie vor eine wichtige multifunktionale Aufgabe zu erfüllen. Man bedenke, dass unsere Welt zu einer Welt der nuklearen Riesen und der ethischen Zwerge geworden ist, dass wir Menschen mehr vom Krieg als vom Frieden, mehr vom Töten als vom Leben wissen, dass wir das Geheimnis des Atoms an uns gerissen haben und dass man die Bergpredigt je länger, je mehr ablehnt. Angesichts dieser Feststellungen ist es von grosser Wichtigkeit, dass Kirche und Religion in der Verfassung verankert sind. Deshalb verdient die neue Verfassung unsere Unterstützung.

Hermann Boschung,
Verfassungsrat CSP, Schmitten

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