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Biogas-Anlage im Broyebezirk gestoppt

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Drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Biogas-Anlage, welche Strom und Wärme erzeugt, in einer landwirtschaftlichen Zone erstellt werden darf: Die Investitionen müssen zu mindestens 51 Prozent durch den landwirtschaftlichen Betrieb garantiert sein, die elektrische Leistung darf 300 Kilowatt nicht überschreiten, und minimal 20 Prozent der Wärmeproduktion muss über den Landwirtschaftsbetrieb hinaus verwertet werden.

Dies geht aus einer kantonalen Richtlinie von 2009 hervor. Drei kantonale Direktionen hatten damals die Richtlinie erstellt, um eine eidgenössische Verordnung umzusetzen. Diese besagt, dass Installationen zur Produktion erneuerbarer Energie auf Landwirtschaftszonen nur zugelassen sind, wenn die Anlage dem landwirtschaftlichen Betrieb unterstellt ist und sie zu einer effizienten Nutzung der erneuerbaren Energie beiträgt.

Das Kantonsgericht hat nun eine Baubewilligung von August 2015 annulliert, welche das Oberamt des Broyebezirks für den Bau einer solchen Biogas-Anlage in Franex in der Gemeinde Murist erteilt hatte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Anlage zonenkonform und somit einem Landwirtschaftsbetrieb unterstellt sei, heisst es im Entscheid vom 3. November, der den FN vorliegt.

Strom für 380 Haushalte

Die Gesuchsteller der Anlage, ein Landwirt und seine Mutter, hatten Anfang 2015 ein Baugesuch für eine Biogas-Anlage öffentlich auflegen lassen, welche die Methanisierung des Düngers von sieben Landwirtschaftsbetrieben sowie Co-Substrate von regionalen Unternehmen vorsah.

Während der aus der Anlage produzierte Strom einem Verbrauch von 380 Haushalten entsprechen sollte, gaben die Gesuchsteller an, die produzierte Wärme für die Wohnteile des Bauernbetriebs, eine Poulethalle und eine Holztrocknungsanlage zu nutzen.

Gang durch die Instanzen

Das Baudossier nahm den Gang durch die Instanzen. Vom Frühling bis Sommer 2015 sprachen der Gemeinderat von Murist, das Amt für Natur und Landschaft, das Amt für Mobilität, das Amt für Landwirtschaft und das Amt für Umwelt positive Gutachten aus. Sie verknüpften diese mit einigen Bedingungen, wie etwa das Pflanzen einer Hecke, um das Gebäude besser in die Landschaft einzubetten. Auch musste ein Umweltverträglichkeitsbericht des Landwirtschaftlichen Instituts Grangeneuve durch technische Details ergänzt werden.

Aufgrund dessen sprachen zuerst die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion eine Ausnahmegenehmigung für Bauten ausserhalb von Bauzonen und dann das Oberamt die Baubewilligung aus.

Eine industrielle Nutzung?

Gegen das Vorhaben gingen von Beginn weg Einsprachen ein. Diese richteten sich gegen den Mehrverkehr sowie gegen die Auswirkungen auf die Umwelt. Zwei Einsprecher, darunter ein Jurist, der 600 Meter vom geplanten Standort entfernt wohnt, zogen die Opposition bis vors Kantonsgericht. Sie machten da geltend, dass das Projekt den landwirtschaftlichen Charakter nicht erfülle, sondern es sich vielmehr um ein industrielles Projekt handle, das nicht in eine Landwirtschaftszone gehöre.

Das Kantonsgericht gab ihnen nun recht. Es hielt fest, dass keine Verträge vorliegen, welche die Nutzung der Wärme für eine Poulethalle oder eine Holztrocknung belegen. Würde tatsächlich mit der produzierten Wärme Holz getrocknet, müsste auch das Verkehrsaufkommen für die Holzanlieferungen berücksichtigt werden.

Auch genügen dem Gericht die wirtschaftlichen Angaben zum Bauernbetrieb nicht, welche aufzeigen sollen, dass 51 Prozent des Kapitals daraus stammen könnte. Die Finanzen seien zwar vom Amt für Landwirtschaft geprüft, nicht aber transparent gemacht worden.

Das Gericht hält fest, dass das Baubewilligungsverfahren trotz des jetzigen Entscheids nicht abgebrochen werden müsse. Das Dossier werde nun an die vorgängige Instanz zurückgegeben, damit diese die nötigen Zusatzinformationen und -belege einfordern kann.

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