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Bundesakten zu Kampfjet-Beschaffung bleiben unter Verschluss

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Die Öffentlichkeit erhält keinen Zugang zu den Evaluationskriterien samt deren Gewichtung bei der Beschaffung des neuen Kampfjets. Gleich verhält es sich mit dem Abschlussbericht zu den Lärmmessungen der Flugzeuge. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen entschieden.

Ein Journalist ersuchte im August 2021 beim Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) auf der Basis der Öffentlichkeitsgesetzes um Einsicht in die Evaluationskriterien. Gut einen Monat später wurde bei der Eidgenössischen Materialsprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) das Begehren bezüglich des Berichts zu den Lärmmessungen eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den am Donnerstag veröffentlichten beiden Urteilen zum selben Schluss. Sowohl die Armasuisse, als auch die Empa durften die Einsicht in die Unterlagen verweigern. Bei Rüstungsbeschaffungen habe der Gesetzgeber die Vertraulichkeit über das sonst im Beschaffungswesen geltende Transparenzgebot gestellt.

Spezialgesetz geht vor

Die beiden Vorinstanzen hätten sich zu Recht auf einen Vorbehalt im Öffentlichkeitsgesetz berufen. Dieser besagt, dass vom Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten des Bundes abgewichen werden dürfe, wenn spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze eine andere Regelung vorsehen würden.

Eine solche Bestimmung ist vorliegend im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) beziehungsweise in der hier massgebenden alten Fassung des BöB gegeben. So unterliegen Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee nicht dem Beschaffungsgesetz.

Damit gelten für solche Geschäfte nicht die Regeln, die sonst bei der Vergabe von Aufträgen durch den Bund für Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb sorgen sollen. Vielmehr dürfen Rüstungsaufträge gemäss den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in so genannten Einladungsverfahren vergeben werden.

Damit werde Konkurrenten die Möglichkeit der Beschwerde gegen eine bestimmte Vergabe genommen. Dies diene jedoch der erhöhten Vertraulichkeit, die bei Rüstungsgeschäften einen hohen Stellenwert einnehme. Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz überwiege zudem das Interesse der Gesuchsteller und damit der Öffentlichkeit an der Einsicht in die geforderten Unterlagen.

Das weniger gewichtige öffentliche Interesse an der Transparenz von Rüstungsbeschaffungen und mitunter auch an einer guten Amtsführung lässt sich laut Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen auf andere Weise gewährleisten – namentlich durch die parlamentarische Aufsicht.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie können ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-839/2022 vom 5.4.2023 und A-1526/2022 vom 12.4.2023)

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