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Bundesgericht bestätigt Urteil wegen versuchter Anstiftung zu Mord

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Ein Freiburger, der seine Ehefrau umbringen lassen wollte, wird wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt, und er muss seine Freiheitsstrafe von zehn Jahren absitzen. Das Bundesgericht hat den Rekurs des Mannes abgewiesen.

Der 30-Jährige hatte die Trennung von seiner Frau im Juli 2017 nicht verkraftet. Nachdem er sie in Begleitung eines anderen Mannes überrascht hatte, plante er, sie töten zu lassen. Er beauftragte einen ehemaligen Mitarbeiter, Auftragskiller anzuheuern.

Dieser Beauftragte, ein Pole, gab während mehreren Monaten vor, sich auf das Spiel einzulassen. Im Mai 2018 zeigte er den Verurteilten dann aber bei der Polizei an. 2019 sprach ihn ein Gericht im Kanton Freiburg namentlich wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie der versuchten Entführung und Freiheitsberaubung schuldig.

Der Verurteilte wehrte sich vor Bundesgericht gegen die Qualifikation des Mordes und kritisierte auch die zehnjährige Freiheitsstrafe. Seine Beschwerde wiesen die höchsten Richter gemäss ihrem am Donnerstag veröffentlichten Urteil ab.

«Abscheulich und feige»

Für die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gab es an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu deuteln. Das Freiburger Urteil unterstrich die besondere «Abscheulichkeit und Feigheit» des Vorhabens. Mehrere Monate lang habe der Beschwerdeführer den Mittelsmann neu angesetzt und die Details des Tötungsdelikts ausgearbeitet. Das Opfer sollte von einer Brücke oder einem Stauwehr gestossen werden, um die Tat wie einen Selbstmord aussehen zu lassen.

Die Entschlossenheit und auch die Doppelzüngigkeit des Verurteilten – er unterhielt weiterhin ein herzliches Verhältnis zu seiner Frau – deuteten in den Augen des Gerichts auf grosse emotionale Kälte und völligen Mangel an Skrupeln hin. Hinzu kam die Weigerung des Mannes, dem Trauma für die drei Kinder des Paares Rechnung zu tragen.

Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass sich das Freiburger Gericht auf all diese Elemente stützen konnte bei der Einschätzung der Tat als versuchte Anstiftung zum Mord.

Keine mildernden Umstände

Das Gericht betonte, dass die mildernden Umstände wie heftige Emotionen und tiefe Verzweiflung, die für eine Tötung aus Leidenschaft charakteristisch seien, mit dem Begriff des Mordes nicht vereinbar seien. Dieser sei durch Kälte und besondere Skrupellosigkeit gekennzeichnet, die solche Emotionen eben gerade ausschlössen.

Auch beim Strafmass stützte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz. Die zehnjährige Freiheitsstrafe bedeute das gesetzliche Minimum für Mord, und es seien ja noch andere Straftaten begangen worden. Auch wenn es bei der versuchten Anstiftung geblieben sei, sei der Verurteilte doch so weit gegangen, wie er es gekonnt habe. Unter diesen Umständen seien die Beurteilung seiner Schuld und die verhängte Strafe nicht zu beanstanden.

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