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Bundesgericht bestätigt umstrittene Auszonung: «Terrasses d’Ogoz» werden nicht weiter gebaut

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Die Siedlung «Terrasses d’Ogoz» entstand weitab des Dorfes Avry-devant-Pont.
Charly Rappo/a

Ein Drittel der Siedlung «Terrasses d’Ogoz» am Greyerzersee ist erstellt; die restlichen Wohngebäude sollen laut Staatsrat nicht gebaut werden dürfen. Nun stützt auch das Bundesgericht diesen Entscheid. 

Die Sicht ist bezaubernd: Die Bewohnerinnen und Bewohner der neuen Siedlung «Terrasses d’Ogoz» haben einen freien Blick auf den Gre­yer­zersee und die Ogoz-Insel. Drei Wohnblöcke mit 18 Wohnungen sind bereits gebaut; zwei weitere Blöcke mit je zwölf Wohnungen sollten noch entstehen. Doch die Bau- und Raumplanungsdirektion des Kantons Freiburg hat ihr Veto eingelegt, das Bauvorhaben ist blockiert. Dies, weil das neue Quartier weitab vom Dorf und vom öffentlichen Verkehr (ÖV) liegt.

Und so hat zwar die Gemeinde Pont-en-Ogoz im Mai 2017 die drei Parzellen in ihren neuen Ortsplan aufgenommen, doch hat die Bau- und Raumplanungsdirektion im November 2018 verfügt, dass die Parzellen nicht als Bauzone erhalten bleiben, sondern in Landwirtschaftsland umgezont werden müssen.

Mitten im Landwirtschaftsgebiet

Die Bauherrschaft «Les Terrasses d’Ogoz AG» reichte gegen diesen Entscheid Rekurs beim Freiburger Kantonsgericht ein. Dieses stellte sich jedoch hinter den Entscheid der Bau- und Raumplanungsdirektion. In seinem Urteil betonte das Kantonsgericht im Mai 2020, Boden sei ein rares Gut und eine Lebensgrundlage. In Pont-en-Ogoz sei es schwierig nachvollziehbar, warum an dieser Stelle – am Seeufer, mitten im Landwirtschaftsgebiet und in Waldnähe – gebaut werden solle. Die Parzellen seien isoliert von anderen bebauten Zonen; es bestehe kein durchgehendes bebautes Gebiet. Das Quartier «Terrasses d’Ogoz» widerspreche damit den Vorgaben des neuen Raumplanungsgesetzes, das zum Ziel habe, genau solche Standorte für Neubauten zu verhindern und in den Zentren zu bauen.

Dies gelte auch, obwohl bereits drei Wohnblöcke gebaut worden seien, urteilte das Kantonsgericht. Würden auch die weiteren Gebäude gebaut, «würde dies genau die Auswirkungen verstärken, die nicht gewünscht sind». Eine Bauzone an diesem Standort sei angesichts des neuen Raumplanungsgesetzes nicht gerechtfertigt. 

«Seit vierzig Jahren als Bauland klassiert»

Die Bauherrschaft zog den Entscheid an das Bundesgericht weiter. Heute würde dieses Terrain wohl nicht mehr als Bauzone deklariert, sagt ihr Anwalt, Pierre Perritaz, damals den FN. «Die Parzellen sind aber seit vierzig Jahren als Bauland klassiert.» Seine Mandanten hätten das Land für viel Geld erschlossen und seien im Besitz einer Baubewilligung. Sie hätten zusammen mit kantonalen Stellen den Detailbebauungsplan verbessert. «Und nun will der gleiche Kanton das Land wieder auszonen», sagte Perritaz; das gehe nicht.

Doch nun weist auch das Bundesgericht den Rekurs ab, wie es mitteilt. Das Bundesgericht schreibt, das Raumplanungsgesetz sehe vor, dass überdimensionierte Bauzonen zurückgezont werden müssten. Es erinnert daran, dass Bauten nicht verstreut erstellt werden sollen, sondern in einem bestimmten, kohärenten Raum, und dabei klar vom nicht bebauten Land abgesetzt sein sollen.

Neue Ortsplanung

Als Gumefens, Avry-devant-Pont und Le Bry fusionierten, habe die Ortsplanung neu überdacht werden müssen, schreibt das Bundesgericht. Dabei sei festgelegt worden, dass künftig vor allem in Avry-devant-Pont gebaut werden dürfe. Dies, um im Zentrum zu verdichten und eine Zerstückelung der Landschaft zu verhindern. 

Die Siedlung «Terrasses d’Ogoz» sei ein typisches isoliertes Quartier, das an keinen Kern angebunden sei, in dem verdichtet gebaut werden solle – «klar entgegen dem Prinzip des konzentrierten Bauens und der massvollen Nutzung des Bodens». Der Entscheid der Bau- und Raumplanungsdirektion sei der einzig mögliche gewesen, hält das Bundesgericht fest. Und weist den Rekurs ab. Die Bauherrschaft muss die Gerichtskosten von 4000 Franken übernehmen.

Gibt es eine Entschädigung?

Laut Pierre Perritaz, dem Anwalt der Bauherrschaft «Les Terrasses d’Ogoz AG», geht es nun um die Frage, ob die Bauherrschaft Anrecht auf eine Entschädigung hat. Dies wird die kantonale Kommission für Enteignung entscheiden müssen.

Perritaz sagt zum Gerichtsurteil: «Es ist das erste Mal, dass das Bundesgericht so klar sagt, dass bei einer Ortsplanung die Vorarbeiten – beispielsweise an einem Detailbebauungsplan – nicht mehr gelten und die Frage der Zerstückelung der Landschaft über allem steht.» 

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