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Bundesgericht erklärt Gartenbauten für illegal

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Ein Ehepaar besitzt zwei benachbarte Parzellen in Galmiz. Auf einer der Parzellen steht zonenkonform ein Einfamilienhaus. Die zweite Parzelle ist hingegen Landwirtschaftsland. Trotzdem erstellten die Eigentümer vor rund 15 Jahren auf dem Boden mehrere Bauten, so etwa einen Spielplatz, ein Schopf und ein Gewächshaus. Dazu kommt ein Landstreifen von 175 Quadratmetern, den die Besitzer rund einen Meter hoch aufgeschüttet und darauf eine Tuja-Hecke gepflanzt haben.

Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bauten illegal sind. Wie dem Urteil des Gerichtes zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer drei Monate Zeit, um die Bauten zu entfernen und den zonenkonformen Zustand wieder herzustellen. Das Bundesgericht hat damit den Entscheid der Vorinstanzen gestützt.

Langwieriges Verfahren

2007 forderte der Gemeinderat von Galmiz die Eigentümer auf, entweder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder die Parzelle in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies, nachdem die Bauten bereits mehrere Jahre bestanden hatten. Als kein Baugesuch einging, forderte der Gemeinderat die Besitzer im April 2008 auf, die Bauten umgehend zu entfernen und drohte mit einer Anzeige beim Oberamt. Tatsächlich gelangte das Dossier zum Oberamtmann, welcher es 2012 an die kantonale Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion überwies.

Die Direktion setzte den Eigentümern im Februar 2015 eine dreimonatige Frist, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Andernfalls drohte der Kanton, die Arbeiten auf Kosten der Eigentümer ausführen zu lassen. Eine Beschwerde der Eigentümer gegen diesen Entscheid lehnte das Verwaltungsgericht im letzten August ab. Nun bestätigt das Bundesgericht den Entscheid.

Nicht unverhältnismässig

 Vor Gericht hatten die Besitzer beklagt, eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei unverhältnismässig. Dem widerspricht das Bundesgericht: Unverhältnismässig sei die Wiederherstellung nur, wenn die Abweichung vom Gesetz gering sei und das öffentliche Interesse den Schaden des Eigentümers nicht rechtfertige. Zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung könnten die Behörden das Interesse an einer Wiederherstellung stärker gewichten und die Nachteile für die Bauherrschaft nur beschränkt berücksichtigen.

Die Eigentümer argumentierten, sie seien im guten Glauben von einer Bewilligung der Gemeinde ausgegangen. Wie Ammann Thomas Wyssa auf Anfrage klarstellte, habe die Gemeinde die Anlagen nie bewilligt. Auch das Gericht trat nicht auf das Argument ein: Den Beschwerdeführern müsse der Unterschied zwischen Baugebiet und Nicht-Baugebiet bekannt gewesen sein. Das Baugesuch für das Einfamilienhaus habe sich klar nur auf die Parzelle im Bauland bezogen. Die Beschwerde sei damit unbegründet.

Enttäuschte Besitzer

Die unterlegenen Eigentümer der Parzelle sind enttäuscht. Die Bauten nun nach so vielen Jahren wieder rückbauen zu müssen, sei bitter, sagt die Eigentümerin auf Anfrage. «Der Entscheid trifft uns. Wir sind traurig, aber wir hatten es erwartet.» Sie hätten die Objekte in der Annahme gebaut, dass das Vorhaben rechtens sei. «Wir haben das nicht einfach von uns aus gemacht», stellt sie klar. Allerdings: Die Kinder seien unterdessen älter, der Spielplatz habe ausgedient. Daher könnten sie mit dem Entscheid leben.

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