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Bundesgericht rügt verfassungswidrigen Artikel im Freiburger Stipendiengesetz

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Im August 2011 begann eine damals 20-jährige Frau einen Bachelor-Studiengang an der Pädagogischen Hochschule in Bern. Zwei Jahre später stellte sie beim Freiburgischen Amt für Ausbildungsbeiträge einen Antrag auf ein Stipendium für das Studienjahr 2013/14. Ihre Eltern waren geschieden; das Sorgerecht lag bei ihrer Mutter, die wieder geheiratet hatte.

Das Amt für Ausbildungsbeiträge gewährte der jungen Frau ein Darlehen von 27 000 Franken, aber kein Stipendium. Die Mutter und ihr Ehemann wiesen in ihrer gemeinsamen Steuerveranlagung ein Vermögen von knapp 1,4 Millionen Franken aus. Bei einem Bruttovermögen von über einer Million Franken könne unabhängig vom steuerbaren Vermögen und dem Reineinkommen kein Stipendium gewährt werden, beschied das Amt.

Muss der Stiefvater zahlen?

Die Frau erhob Einsprache: Sie verlangte Einblick in die Steuerveranlagung ihrer Mutter. Zudem solle nur die Steuerveranlagung ihrer Mutter berücksichtigt werden, nicht aber jene ihres Stiefvaters; dieser sei ihr gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Das Freiburger Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, und die Frau ging bis vor Bundesgericht.

Die Lausanner Richter betonen in ihrem Urteil, dass das Stipendienwesen in erster Linie den Kantonen obliegt. In Freiburg werden das Einkommen und das Vermögen der Stiefmutter oder des Stiefvaters in die Berechnung einbezogen. Die Argumentation der Freiburger: Der neue Ehepartner sei gegenüber der Mutter beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Masse gegenüber den vorehelichen Kindern.

Dies sei nicht zu beanstanden, schreibt nun das Bundesgericht: Während eine alleinstehende Mutter die laufenden Kosten selber tragen müsse, könne eine wiederverheiratete Mutter diese mit ihrem Partner teilen. Damit verfüge sie über eine grössere Finanzkraft, welche höher liegen könne, als ihr effektives Einkommen vermuten lasse. Darum könne sie auch ihr Kind in grösserem Umfang unterstützen. «Es liegt damit ein vernünftiger Grund vor, um bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge das Einkommen und das Vermögen des Stiefelternteils zu berücksichtigen.»

Hingegen kritisieren die höchsten Richter, dass in Freiburg Stipendien aufgrund des Bruttovermögens berechnet werden. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass der Kanton eine Vermögensobergrenze festlege, ab welcher der Staat keine Stipendien mehr vergebe. Dabei könne aber nur das Nettovermögen gemeint sein. Das Bruttovermögen ermögliche keine zuverlässige Auskunft über die tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten einer Person: Diesem könnten Schulden in gleichem oder noch grösserem Umfang gegenüberstehen. Der Gesetzesartikel, der das Bruttovermögen als Berechnungsgrundlage festlege, erweise sich als verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden, schreibt das Bundesgericht.

Die Lausanner Richter sehen auch keinen Grund für den Entscheid des Kantonsgerichts, das der jungen Frau die Einsicht in die Steuerveranlagung ihrer Mutter verwehrt hatte. Diese sei grundlegend für den Stipendienantrag. Nun muss das Amt für Ausbildungsbeiträge das Stipendiengesuch neu prüfen. njb

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