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Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde von Spiess-Hegglin ein

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Die frühere Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin ist im Streit um ein geplantes Buch über Geschehnisse der Zuger Landammannfeier von 2014 vor Bundesgericht vorerst abgeblitzt. Das Gericht trat nicht auf ihre Beschwerde ein. Sie hatte verlangt, dass Journalistin Michèle Binswanger verboten wird, Berichte über sie zu publizieren.

Binswanger arbeitete zuletzt an einem Buch über die Ereignisse der Landammannfeier in Zug am 20. Dezember 2014. Spiess-Hegglin war damals Mitglied des Zuger Kantonsrats. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen ihr und einem anderen Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt. Über die tatsächlichen Geschehnisse besteht bis heute keine Klarheit.

Verschiedene Medien berichteten über die damaligen Ereignisse, so auch die «Tages-Anzeiger»-Journalistin Binswanger. Im Mai 2020 reichte Spiess-Hegglin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber Binswanger ein. Sie beantragte, Binswanger vorsorglich zu verbieten, ein Buch, einen Artikel oder eine andere Veröffentlichung zu publizieren, in der Handlungen von ihr bei der Feier thematisiert oder darüber spekuliert würde.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hiess das Begehren gut. Er setzte eine Frist bis am 12. Oktober 2020, innerhalb welcher Spiess-Hegglin eine ordentliche Klage einreichen musste. Binswanger erhob Berufung vor dem Zuger Kantonsgericht und erhielt mit Urteil vom 1. September 2021 Recht. Das Gericht wies das Gesuch von Spiess-Hegglin um vorsorgliche Massnahmen ab.

Nachteil nicht dargelegt

Den Entscheid zog Spiess-Hegglin ans Bundesgericht weiter. Dieses ist nicht darauf eingetreten. Das Urteil vom 1. September 2021 hatte ein vor dem Hauptverfahren gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Es ist deshalb ein Zwischenentscheid und vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhielt.

Die beschwerdeführende Partei müsse in einem solchen Fall darlegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist, erklärte das Bundesgericht. Spiess-Hegglin habe sich nicht dazu geäussert. Das habe zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Entsprechend könne sich das Bundesgericht auch nicht zu den Beanstandungen äussern, die Spiess-Hegglin gegen das Urteil vom 1. September 2021 erhoben habe.

Das Bundesgericht hatte der Beschwerde von Spiess-Hegglin die aufschiebende Wirkung erteilt, so dass die erstinstanzlich angeordneten Massnahmen noch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens bestehen blieben.

Für Anwältin ist die Begründung falsch

Die Anwältin von Spiess-Hegglin, Rena Zulauf, hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme erstaunt über das Urteil geäussert. Zunächst sei das Bundesgericht auf die Klage eingetreten, in dem es die aufschiebende Wirkung anerkannt habe. Nun habe das höchste Gericht das Gegenteil mitgeteilt, nämlich mangels fehlenden Nachweises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Begründung sei falsch, schreibt die Anwältin. Ein superprovisorisches Massnahmegesuch bezüglich einer drohenden Intimsphären- und Persönlichkeitsverletzung drehe sich im Kern und per se um den drohenden, besonders schweren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Begründung des Nichteintretens sei darüber hinaus formalistisch überspitzt. Es werde formales Recht vorgeschoben, um einen unbequemen Fall nicht behandeln zu müssen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

Über die Zulässigkeit der «voraussichtlich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen» über Spiess-Hegglin im Buchprojekt habe sich das Bundesgericht nicht geäussert. Spiess-Hegglin prüfe momentan nächste rechtliche Schritte.

(Urteil 5A_824/2021 vom 25.1.2022)

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