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Bundesgerichtsurteil stützt das Freiburger Pflegepersonal

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FreiburgerStaatspersonal, das in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf eine Zeitvergütung. Erst waren es zehn Prozent der Arbeitszeit, seit 2013 sind es 15 Prozent. Dies war aber rund vierzig Angestellten nicht genug: Sie forderten, die finanzielle Abgeltung müsse rückwirkend bis 2006 angerechnet werden. Der Freiburger Staatsrat wies dies im Juni 2015 zurück. Zwei Angestellte aus dem Pflegebereich rekurrierten mit der Unterstützung der Gewerkschaft VPOD (Verband Personal öffentlicher Dienste) und gingen vor das Kantonsgericht.

Dieses wies die Klage vor gut einem Jahr ab: Der Staatsrat habe die Verordnung zur neuen Zeitvergütung im Dezember 2009 im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht, schrieb das Gericht. Diese halte klar fest, dass eine rückwirkende Vergütung ausgeschlossen sei. Die Angestellten hätten im Moment der Publikation gegen die Verordnung Einsprache einlegen müssen, und zwar innert 30 Tagen beim Bundesgericht, also noch im Januar 2010. Weil das Pflegepersonal erst ein halbes Jahr später bei seinem Arbeitgeber auf die Rückvergütung gepocht habe, sei dieser Einspruch zu spät und erst noch an falscher Stelle erfolgt (die FN berichteten).

«Völlig neu»

Die beiden Betroffenen zogen den Entscheid vor das Bundesgericht. Sie beklagten, das Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht habe seinen Entscheid auf ein juristisches Argument gestützt, das bis dahin nie aufgebracht worden sei – ohne dass sie dazu hätten Stellung nehmen können. Das Bundesgericht folgt nun dieser Argumentation: Die Überlegung des Kantonsgericht, dass das Pflegepersonal eine Einsprache gegen die Verordnung hätte einlegen müssen, sei «völlig neu und dazu auch unvorhersehbar». Dies umso mehr, als das Pflegepersonal in seinem Rekurs nie auf die Verordnung eingegangen sei. Vielmehr habe sich der Rekurs gegen konkrete Entscheide und nicht gegen einen abstrakten und generellen Akt wie eine Verordnung gerichtet.

Da die Argumentation des Kantonsgericht daher neu und überraschend gewesen sei, hätte das Gericht die Parteien dazu anhören müssen, schreibt das Bundesgericht in seinem gestern veröffentlichten Urteil. Es schickt den Fall daher zurück an das Freiburger Kantonsgericht.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 601 201587/88 Bundesgericht, Entscheide 8C_484/2017, 8D_3/2017

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