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Bundesrichter bezeichnen Urteil aus Kanton Waadt als «schockierend»

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Das Bundesgericht musste als dritte Instanz über einen Gerichtsentscheid aus dem Kanton Waadt befinden. Das Kantonsgericht hatte eine Genugtuung für widerrechtliche Haftbedingungen wegen Verjährung abgewiesen. Die kantonale Justiz überspannte den Bogen bei der Prüfung der Verjährungsfrage deutlich, befand das Bundesgericht.

Am Tag als ein Inhaftierter vom notorisch überbelegten Gefängnis Bois-Mermet in Lausanne VD in eine andere Vollzugsanstalt in Orbe VD verlegt wurde, gelangte der Betroffene an das Zwangsmassnahmengericht. Er beantragte die Feststellung, dass er in Bois-Mermet unter widerrechtlichen Bedingungen inhaftiert gewesen war. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass die Haftbedingungen lediglich vom 10. Mai 2017 bis am 12. Januar 2018 nicht korrekt gewesen seien. Die restliche Zeit bis zu seiner Verlegung nach Orbe am 30. Juli 2018 könnten nicht als widerrechtlich eingestuft werden. Nach dem 12. Januar war der Mann nicht nur in grössere Zellen verlegt worden, sondern er konnte auch arbeiten.

Als er eine Genugtuung von 12 350 Franken für die nicht den Minimalstandards entsprechenden Haftbedingungen von acht Monaten und zwei Tagen verlangte, wies das Lausanner Zivilgericht die Forderung ab. Der wegen Diebstahls, Drohung, Vergewaltigung und weiterer Delikte verurteilte Mann aus Marokko habe sein Begehren zu spät geltend gemacht.

Sehr kurze Frist

Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid. Dabei gingen die kantonalen Instanzen davon aus, dass die gemäss kantonalem Gesetz geltende einjährige Verjährungsfrist bei einer Staatshaftung am 12. Januar 2018 zu laufen begonnen habe. Das ist laut Bundesgericht nicht zulässig.

Es führt aus, dass die Frist von einem Jahr grundsätzlich sehr kurz bemessen sei. Grundsätzlich beginne die Frist zu laufen, sobald der betroffenen Person das Ausmass eines Schadens klar sei. Vorliegend sei der Inhaftierte nach dem 12. Januar 2018 zwar in den Genuss von besseren Bedingungen gekommen.

Es sei jedoch weiterhin in Bois-Mermet untergebracht gewesen. Insofern habe er nicht wissen können, ob die Verhältnisse sich in seinem Fall nicht wieder verändern, also verschlechtern würden. So habe er auch nicht das Ausmass des Schadens überblicken können, was den Fristenlauf auslöse. Erst mit der Verlegung am 30. Juli 2018 sei dies möglich geworden.

Der Fall geht nun an das Lausanner Zivilgericht zurück. Dieses muss einen neuen Entscheid fällen.

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